Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                        — 844 — 
                                                             §  16. 
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder 
durch eine Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu 
verfügen befugt sind, auszuweisen. 
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die 
in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Reichs- 
schuldenverwaltung von der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung 
abgesehen werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll über 
die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird. 
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines 
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlaß gehörige Forderung 
ist entweder durch die in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- 
gesehenen Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber, daß der überlebende 
Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingetragene 
Forderung befugt ist, nachzuweisen. Auf den Nachweis der Befugnis des 
Testamentsvollstreckers findet die Vorschrift des Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Zur Ausstellung der in den Abs. 1 und 3 erwähnten Bescheinigung ist 
das Nachlaßgericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inland 
weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zu- 
ständig, in dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz 
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichs- 
kanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen zur Aus- 
stellung der Bescheinigung statt der Gerichte andere Behörden oder Notare zu- 
ständig sind. Die Zuständigkeit ist von dem im Abs. 4 bezeichneten Gericht auf 
der Bescheinigung zu bestätigen. . 
                                                            § 17. 
Die Reichsschuldenverwaltung kann verlangen, daß mehrere Erben zur 
Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen eine 
einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellen. 
                                                          § 18.  
Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren 
Gunsten der eingetragene Gläubiger in bezug auf die Forderung oder deren 
Zinserträgnisse durch einen Vermerk im Reichsschuldbuch beschränkt ist, bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. 
Zum Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form. 
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubiger- 
rechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen 
sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den 
Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt. 
Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne 
Zustimmung der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden. 
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unter- 
schrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.