Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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                                                              § 19. 
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die ver- 
fügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter 
Forderungen wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein anderer ist, 
auch diesem eine Benachrichtigung erteilt. 
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte 
Verschreibung.                                § 20. 
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die 
Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter- 
legungsstelle in Berlin auf Kosten des Gläubigers erfolgen: 
     1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs- 
         beschränkungen beantragt wird; 
     2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvoll- 
      streckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige            gericht- 
       liche Verfügung über dieselbe getroffen ist; 
      3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs 
       eröffnet worden ist; 
     4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander 
         nicht abgehoben worden sind; 
     5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger          als 
        zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht                  legitimiert hat 
      6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist. 
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen 
an die Stelle der gelöschten Forderung. 
                                                          §  21. 
Im Falle der Kündigung einer der Reichsanleihen sind die mit ihrer 
Forderung zu dem Zinssatz der gekündigten Anleihe eingetragenen Gläubiger 
schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch von 
dieser Benachrichtigung nicht abhängig. 
                                                          §  22. 
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern 
nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 vorliegen,  mit rechtlicher Wirkung an 
denjenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen vor- 
angehenden Monats eingetragener Berechtigter war. 
                                                         §  23. 
Die Zinsen werden in der Zeit vom vierzehnten Tage vor bis zum achten 
Tage nach dem Fälligkeitstermine durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb des 
Weltpostvereins mittels Übersendung durch die Post oder auf sonstige vom Reichs- 
kanzler zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten gezahlt. 
Bei Zahlung der Zinsen im Post-Überweisungs= und Scheckverkehre können die 
Postgebühren mit Ausnahme der Bestellgebühren auf die Reichskasse übernommen 
werden. Die Bestimmung der Landeskassen, durch welche Zinsen gezahlt werden, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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