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§ 19.
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die ver-
fügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter
Forderungen wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein anderer ist,
auch diesem eine Benachrichtigung erteilt.
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte
Verschreibung. § 20.
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die
Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter-
legungsstelle in Berlin auf Kosten des Gläubigers erfolgen:
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs-
beschränkungen beantragt wird;
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvoll-
streckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gericht-
liche Verfügung über dieselbe getroffen ist;
3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs
eröffnet worden ist;
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander
nicht abgehoben worden sind;
5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger als
zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legitimiert hat
6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist.
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen
an die Stelle der gelöschten Forderung.
§ 21.
Im Falle der Kündigung einer der Reichsanleihen sind die mit ihrer
Forderung zu dem Zinssatz der gekündigten Anleihe eingetragenen Gläubiger
schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch von
dieser Benachrichtigung nicht abhängig.
§ 22.
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern
nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an
denjenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen vor-
angehenden Monats eingetragener Berechtigter war.
§ 23.
Die Zinsen werden in der Zeit vom vierzehnten Tage vor bis zum achten
Tage nach dem Fälligkeitstermine durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb des
Weltpostvereins mittels Übersendung durch die Post oder auf sonstige vom Reichs-
kanzler zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten gezahlt.
Bei Zahlung der Zinsen im Post-Überweisungs= und Scheckverkehre können die
Postgebühren mit Ausnahme der Bestellgebühren auf die Reichskasse übernommen
werden. Die Bestimmung der Landeskassen, durch welche Zinsen gezahlt werden,