Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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erfolgt durch den Reichskanzler im Einvernehmen mit der Landesregierung oder 
durch den Bundesrat. 
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere 
Sendungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat. 
                                                                        §  24. 
Änderungen in der Person oder Wohnung des Zinsenempfängers (§ 15 Abs. 3) 
werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich gemeldet werden. 
                                                                        §  25. 
An Gebühren werden erhoben: 
für Löschung einer Reichsschuldbuchforderung zum Zwecke der Aus- 
reichung von Reichsschuldverschreibungen, 
für je angefangene 1 000 Mark Kapitalbetrag 0,75 Mark, 
jedoch mindestens 2 Mark. 
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, im Ver- 
waltungszwangsverfahren eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Ge- 
bühren gefordert werden. 
An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge 
sind zu erheben: 
                        bei Beträgen bis 2000 Mark . ..                1,50 Mark, 
                       bei Beträgen über 2 000 Mrk . . . . .. 3,00    „ 
soweit nicht nach landesrechtlichen Vorschriften eine geringere Gebühr zur Hebung 
kommt. 
Im übrigen sind Beglaubigungen von Unterschriften unter Anträgen, Voll- 
machten und Genehmigungserklärungen, die nach ihrem Inhalt ausschließlich 
eine im Reichsschuldbuch einzutragende oder eingetragene Forderung betreffen, 
stempel- und gebührenfrei. 
                                                   §  26. 
Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken, 
welche in dem dem Fälligkeitstermine der Zinsen voraufgehenden Monat einge- 
reicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu erledigen. 
                                                  § 27. 
Die Reichsschuldenverwaltung ist unbedingt verantwortlich: 
1. dafür, daß die im Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen und die 
noch umlaufenden, mit ihnen zu gleichem Satze verzinslichen Schuld- 
verschreibungen zusammen den gesetzlich festgestellten Betrag der be- 
treffenden Anleihe nicht überschreiten; 
2. für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Eintragung 
der Forderung eingelieferten Reichsschuldverschreibungen bis zur gänz- 
lichen Vernichtung derselben. 
 Die Reichsschuldenkommission übt die fortlaufende Kontrolle über diese 
Geschäfte. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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