Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Konsulatsgebührengesetz. S. 847. — Bekanntmachung, betreffend die Regelung des
Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 858.
(Nr. 3780.) Konsulatsgebührengesetz. Vom 17. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Bei den Konsulaten (Generalkonsulaten, Konsulaten, Vizekonsulaten) des
Deutschen Reichs werden die Gebühren und Auslagen nach dem diesem Gesetz
angehängten Tarif und den folgenden näheren Vorschriften erhoben.
§ 2.
Im Falle der Bedürftigkeit der Beteiligten müssen die Gebühren für die in
dem Tarif aufgeführten Amtshandlungen erlassen werden.
Im übrigen dürfen die in dem Tarif festgesetzten Gebühren von Berufs-
konsuln und von solchen Wahlkonsuln, die auf Grund des § 10 des Gesetzes
vom 8. November 1867, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate sowie
die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, (Bundes-Gesetzbl. S. 137) Er-
stattung dienstlicher Ausgaben aus Reichsmitteln beanspruchen, nur aus besonderen
vom Reichskanzler vorgesehenen Gründen erlassen werden.
§ 3.
Sind die Gebühren nach dem Werte des Gegenstandes zu berechnen, so
ist der gemeine Wert, bei Forderungen das Kapital ohne Zinsen maßgebend.
Läßt der Gegenstand eine Schätzung nach Geld nicht zu, so erfolgt der Gebühren-
ansatz nach dem Werte von 2 000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher,
jedoch nicht unter 200 Mark und nicht über 50 000 Mark.
Reichs. Gesetzbl. 1910. 123
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1910.
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