Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                      — 848. — 
Die Gebühren steigen in Abstufungen von je 0,50 Mark; überschießende 
Beträge werden nach oben auf O,50 Mark abgerundet. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Gegenwerte der Gebührenbeträge 
in fremder Währung, unter Einrechnung der Überweisungskosten und unter Be- 
stimmung der Abrundungsgrundsätze, festzusetzen. 
                                                          § 4. 
Wird die Amtstätigkeit des Konsuls in Anspruch genommen, das Gesuch 
aber vor vollständiger Aufnahme der Verhandlung zurückgezogen oder der Ab- 
schluß des Geschäfts von seiten der Parteien vereitelt, so wird die Hälfte der 
betreffenden Tarifsätze erhoben. 
Für die bloße Aufnahme von Anträgen sind keine Gebühren zu erheben. 
                                                          §  5. 
Ist eine Urkunde oder eine Verhandlung in einer anderen als der deutschen 
Sprache oder in verschiedenen Sprachen aufgenommen, oder wird eine Ver- 
handlung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt, so werden die 
Sätze des Tarifs um die Hälfte erhöht. Wird die ganze Verhandlung in zwei 
Sprachen aufgenommen, so verdoppeln sich die Sätze des Tarifs. 
Bei Anwendung der türkischen oder einer nichteuropäischen Sprache werden 
die sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze um ein Drittel erhöht. 
                                                        §  6. 
Bare Auslagen (z. B. Gebühren der Zeugen, Rechtsbeistände, Sachver- 
ständigen oder Dolmetscher, an dritte Personen gezahlte Provisionen, Insertions- 
kosten, Portokosten, Transportkosten bei Amtsgeschäften außerhalb des Konsulats, 
Lagergebühren usw.) werden besonders erstattet. 
                                                         §  7. 
Wahlkonsuln können für dienstlich verausgabte Gelder ortsübliche Zinsen 
berechnen, auch für Geschäfte, die außerhalb des Kreises ihrer amtlichen Wirk- 
samkeit liegen, die ortsübliche Vergütung beanspruchen. 
                                                         §   8. 
Beschwerden über den Ansatz der Gebühren und Auslagen sind bei dem 
Reichskanzler (Auswärtiges Amt) anzubringen. 
  
  
                                                           § 9. 
Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Gesetze, wodurch für die in 
dem Tarif aufgeführten Amtshandlungen besondere Gebühren oder Gebühren- 
befreiungen oder -ermäßigungen festgesetzt werden.
	        
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