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Die Gebühren steigen in Abstufungen von je 0,50 Mark; überschießende
Beträge werden nach oben auf O,50 Mark abgerundet.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Gegenwerte der Gebührenbeträge
in fremder Währung, unter Einrechnung der Überweisungskosten und unter Be-
stimmung der Abrundungsgrundsätze, festzusetzen.
§ 4.
Wird die Amtstätigkeit des Konsuls in Anspruch genommen, das Gesuch
aber vor vollständiger Aufnahme der Verhandlung zurückgezogen oder der Ab-
schluß des Geschäfts von seiten der Parteien vereitelt, so wird die Hälfte der
betreffenden Tarifsätze erhoben.
Für die bloße Aufnahme von Anträgen sind keine Gebühren zu erheben.
§ 5.
Ist eine Urkunde oder eine Verhandlung in einer anderen als der deutschen
Sprache oder in verschiedenen Sprachen aufgenommen, oder wird eine Ver-
handlung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt, so werden die
Sätze des Tarifs um die Hälfte erhöht. Wird die ganze Verhandlung in zwei
Sprachen aufgenommen, so verdoppeln sich die Sätze des Tarifs.
Bei Anwendung der türkischen oder einer nichteuropäischen Sprache werden
die sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze um ein Drittel erhöht.
§ 6.
Bare Auslagen (z. B. Gebühren der Zeugen, Rechtsbeistände, Sachver-
ständigen oder Dolmetscher, an dritte Personen gezahlte Provisionen, Insertions-
kosten, Portokosten, Transportkosten bei Amtsgeschäften außerhalb des Konsulats,
Lagergebühren usw.) werden besonders erstattet.
§ 7.
Wahlkonsuln können für dienstlich verausgabte Gelder ortsübliche Zinsen
berechnen, auch für Geschäfte, die außerhalb des Kreises ihrer amtlichen Wirk-
samkeit liegen, die ortsübliche Vergütung beanspruchen.
§ 8.
Beschwerden über den Ansatz der Gebühren und Auslagen sind bei dem
Reichskanzler (Auswärtiges Amt) anzubringen.
§ 9.
Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Gesetze, wodurch für die in
dem Tarif aufgeführten Amtshandlungen besondere Gebühren oder Gebühren-
befreiungen oder -ermäßigungen festgesetzt werden.