Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                           Nr. 34. 
 
                                             — 859 — 
                                   Reichs-Gesetzblatt. 
                                            Jahrgang 1910. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines             Gesetzes, betreffend Änderungen 
          des Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und eines zu              beiden Gesetzen gehörenden 
            Einführungsgesetzes sowie des Entwurfs einer                                                  Reichsversicherungsordnung. S. 859. — Stellen- 
vermittlergesetz. S. 860. — Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe 
mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. S. 865. — Bekanntmachung, betreffend den Befähigungs- 
nachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 867. 
— Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in            Meiereien (Molkereien) 
           und Betrieben zur Sterilisierung von Milch. S. 868. 
  
(Nr. 3782.) Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe                        eines Gesetzes, 
betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeß- 
ordnung und eines zu beiden Gesetzen gehörenden Einführungsgesetzes sowie 
des Entwurfs einer Reichsversicherungsordnung. Vom 2. Juni 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Den Mitgliedern der vom Reichstag zur Vorberatung der Ent- 
würfe eines Gesetzes, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes, einer Strafprozeßordnung und eines zu beiden Gesetzen ge- 
hörenden Einführungsgesetzes sowie des Entwurfs einer Reichsver- 
sicherungsordnung eingesetzten Kommissionen wird für jeden Tag der 
Anwesenheit in den Sitzungen der Kommissionen, welche während der 
Unterbrechung der Plenarverhandlungen des Reichstags stattfinden, 
eine Aufwandsentschädigung von je 30 Mark aus der Reichskasse 
gewährt. . 
Die Sitzung einer Sub-Kommission ist der Kommissionssitzung 
gleich zu erachten, falls sie nicht an demselben Tage wie die Kommissions- 
sitzung stattfindet. 
Die Anwesenheit in der Kommissionssitzung wird dadurch nach- 
gewiesen, daß das Mitglied sich während der Dauer der Sitzung in 
eine Anwesenheitsliste einträgt. 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                                125 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1910.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.