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2. ein Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt. Ein Bedürfnis
ist insbesondere nicht anzuerkennen, soweit für den Ort oder den wirt-
schaftlichen Bezirk ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeitsnachweis in
ausreichendem Umfang besteht.
Bei der Erteilung der Erlaubnis sind die Berufe zu bezeichnen, in denen
die Vermittlung von Stellen stattfinden darf.
§ 3.
Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, darf Gastwirtschaft,
Schankwirtschaft, Kleinhandel mit geistigen Getränken, gewerbsmäßige Vermietung
von Wohn-- oder Schlafstellen, Handel mit Kleidungs-, Gebrauchs-, Genuß= oder
Verzehrungsgegenständen oder mit Lotterielosen, das Barbier= oder das Friseur-
gewerbe, das Geschäft eines Geldwechslers, Pfandleihers oder Pfandvermittlers
weder selbst noch durch andere betreiben.
Der Stellenvermittler darf mit anderen Gewerbetreibenden der im Abs. 1 be-
zeichneten Art nicht so in Geschäftsverbindung treten, daß er sich für die Aus-
übung seiner Tätigkeit von ihnen Vergütungen irgendwelcher Art gewähren oder
versprechen läßt. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Tätigkeit des Stellen-
vermittlers für den eigenen Betrieb des Gewerbetreibenden in Anspruch ge-
nommen wird.
Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, darf diese Tätigkeit
nicht zu Anpreisungen für andere eigene oder fremde Gewerbebetriebe benutzen.
Der Stellenvermittler darf den Stellensuchenden nicht verpflichten oder
anhalten, aus seinem oder einem von ihm bezeichneten Gewerbebetrieb oder
Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen.
Der Stellenvermittler darf zu dem Arbeitgeber in keinem Dienst= oder
Abhängigkeitsverhältnisse stehen.
§ 4.
Verträge, durch die sich ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber verpflichtet oder
verpflichtet hat, sich auch in späteren Fällen der Mitwirkung eines bestimmten
gewerbsmäßigen Stellenvermittlers zu bedienen, sind nichtig.
§ 5.
Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren werden von der
Landeszentralbehörde oder den von ihr bezeichneten Behörden nach Anhören des
Trägers des öffentlichen Arbeitsnachweises, von Vertretern der Stellenvermittler,
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Taxen festgesetzt.
Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der
Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in
Anspruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeit-
nehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten
des Arbeitnehmers ist nichtig.
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