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2. auf Schiffen von weniger als 250 Kubikmeter Bruttoraumgehalt,
welche zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie auf Schiffen
von 250 bis zu 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt und auf
Schleppdampfschiffen von 250 bis zu 600 Kubikmeter Brutto-
raumgehalt ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt,
3. auf Schleppdampfschiffen von 600 bis zu 1000 Kubikmeter
Bruttoraumgehalt ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner
Fahrt sowie den Nachweis darüber, daß er die im § 7 unter b
der Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischerei-
fahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten, vom 5. Mai 1904
(Reichs-Gesetzbl. S. 163) vorgesehene Zusatzprüfung bestanden und
vor oder nach dieser Prüfung eine zwölfmonatige Seefahrzeit als
Führer oder Steuermann von Schleppdampfschiffen zurückgelegt hat,
4. auf Schiffen von 400 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt, mit
Ausnahme der Schleppdampfschiffe von weniger als 1 000 Kubik-
meter. Bruttoraumgehalt, ein Befähigungszeugnis als Schiffer
auf großer Fahrt
besitzen.
III. Im § 4 wird am Schlusse des vorletzten Absatzes folgende Bestimmung
hinzugefügt:
Für Schleppdampfschiffe von 400 bis zu 1 000 Kubikmeter
Bruttoraumgehalt genügt ein Schiffer auf kleiner Fahrt als Steuermann.
IV. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
In kleiner Fahrt muß unbeschadet der Vorschrift im Abs. 2 der
Kapitän
1. auf Schiffen von weniger als 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt
und auf Schleppdampfschiffen von weniger als 600 Kubikmeter
Bruttoraumgehalt ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner
Fahrt,
2. auf Schleppdampfschiffen von 600 bis zu 1 000 Kubikmeter Brutto-
raumgehalt ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt
sowie den Nachweis darüber, daß er die im § 7 unter b der Be-
kanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischereifahrzeuge
mit Schiffsführern und Maschinisten, vom 5. Mai 1904 (Reichs-
Gesetzbl. S. 163) vorgesehene Zusatzprüfung bestanden und vor
oder nach dieser Prüfung eine zwölfmonatige Seefahrzeit als
Führer oder Steuermann von Schleppdampfschiffen zurückgelegt hat,
3. auf Schiffen von 400 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt,
mit Ausnahme der Schleppdampfschiffe bis zu 1000 Kubikmeter
Bruttoraumgehalt, ein Befähigungszeugnis zum Schiffer auf
großer Fahrt
besitzen.