Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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2. auf Schiffen von weniger als 250 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, 
welche zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie auf Schiffen 
von 250 bis zu 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt und auf 
Schleppdampfschiffen von 250 bis zu 600 Kubikmeter Brutto- 
raumgehalt ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt, 
3. auf Schleppdampfschiffen von 600 bis zu 1000 Kubikmeter 
Bruttoraumgehalt ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner 
Fahrt sowie den Nachweis darüber, daß er die im § 7 unter b 
der Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischerei- 
fahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten, vom 5. Mai 1904 
(Reichs-Gesetzbl. S. 163) vorgesehene Zusatzprüfung bestanden und 
vor oder nach dieser Prüfung eine zwölfmonatige Seefahrzeit als 
Führer oder Steuermann von Schleppdampfschiffen zurückgelegt hat, 
4. auf Schiffen von 400 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt, mit 
Ausnahme der Schleppdampfschiffe von weniger als 1 000 Kubik- 
meter. Bruttoraumgehalt, ein Befähigungszeugnis als Schiffer 
auf großer Fahrt 
besitzen. 
III. Im § 4 wird am Schlusse des vorletzten Absatzes folgende Bestimmung 
hinzugefügt: 
Für Schleppdampfschiffe von 400 bis zu 1 000 Kubikmeter 
Bruttoraumgehalt genügt ein Schiffer auf kleiner Fahrt als Steuermann. 
IV. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
In kleiner Fahrt muß unbeschadet der Vorschrift im Abs. 2 der 
Kapitän 
1. auf Schiffen von weniger als 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt 
und auf Schleppdampfschiffen von weniger als 600 Kubikmeter 
Bruttoraumgehalt ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner 
Fahrt, 
2. auf Schleppdampfschiffen von 600 bis zu 1 000 Kubikmeter Brutto- 
raumgehalt ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt 
sowie den Nachweis darüber, daß er die im § 7 unter b der Be- 
kanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischereifahrzeuge 
mit Schiffsführern und Maschinisten, vom 5. Mai 1904 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 163) vorgesehene Zusatzprüfung bestanden und vor 
oder nach dieser Prüfung eine zwölfmonatige Seefahrzeit als 
Führer oder Steuermann von Schleppdampfschiffen zurückgelegt hat, 
3. auf Schiffen von 400 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt, 
mit Ausnahme der Schleppdampfschiffe bis zu 1000 Kubikmeter 
Bruttoraumgehalt, ein Befähigungszeugnis zum Schiffer auf 
großer Fahrt 
besitzen. 
 
	        
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