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V. Im § 5 wird am Schlusse des Abs. 3 folgende Bestimmung hinzugefügt:
Für Schleppdampfschiffe von 400 bis zu 1000 Kubikmeter Brutto-
raumgehalt genügt ein Schiffer auf kleiner Fahrt als Steuermann.
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 3785.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der See-
schiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 3. Juni 1910.
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der
Bundesrat beschlossen:
Die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der See-
schiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 16. Januar 1904
(Reichs-Gesetzbl. S. 3) werden wie folgt geändert:
I. Im § 3 Ziffer 1 Abs. 2 wird in der ersten Zeile statt „200 Kubikmeter“
gesetzt: 250 „Kubikmeter“. ·
II. Im § 3 Ziffer 2 treten an die Stelle des Abs.2 die nachstehenden Absätze:
deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 400 Kubikmeter Brutto-
raumgehalt, Schleppdampfschiffe von weniger als 600 Kubikmeter Brutto-
raumgehalt sowie Seeleichter jeder Größe in der Küstenfahrt und in
der kleinen Fahrt zu führen, und
auf deutschen Schleppdampfschiffen von 400 bis zu 1 000 Kubik-
meter Bruttoraumgehalt in der Küstenfahrt und in der kleinen Fahrt
den Steuermannsdienst zu verrichten
sowie nach Beibringung eines Nachweises darüber, daß er die im
§ 7 unter b der Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der See-
fischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten, vom 5. Mai 1904
(Reichs-Gesetzbl. S. 163) vorgesehene Zusatzprüfung bestanden und vor
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