Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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V. Im § 5 wird am Schlusse des Abs. 3 folgende Bestimmung hinzugefügt: 
Für Schleppdampfschiffe von 400 bis zu 1000 Kubikmeter Brutto- 
raumgehalt genügt ein Schiffer auf kleiner Fahrt als Steuermann. 
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 in Kraft. 
Berlin, den 3. Juni 1910. 
                                   Der Reichskanzler. 
                                   In Vertretung: 
                                   Delbrück. 
  
(Nr. 3785.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die                         Prüfung der See- 
                        schiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen.                         Vom 3. Juni 1910. 
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrat beschlossen: 
Die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der See- 
schiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 16. Januar 1904 
(Reichs-Gesetzbl. S. 3) werden wie folgt geändert: 
I. Im  § 3 Ziffer 1 Abs. 2 wird in der ersten Zeile statt „200 Kubikmeter“ 
gesetzt: 250 „Kubikmeter“. · 
II.  Im  § 3 Ziffer 2 treten an die Stelle des Abs.2 die nachstehenden Absätze: 
deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 400 Kubikmeter Brutto- 
raumgehalt, Schleppdampfschiffe von weniger als 600 Kubikmeter Brutto- 
raumgehalt sowie Seeleichter jeder Größe in der Küstenfahrt und in 
der kleinen Fahrt zu führen, und 
auf deutschen Schleppdampfschiffen von 400 bis zu 1 000 Kubik- 
meter Bruttoraumgehalt in der Küstenfahrt und in der kleinen Fahrt 
den Steuermannsdienst zu verrichten 
sowie nach Beibringung eines Nachweises darüber, daß er die im 
§ 7 unter b der Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der See- 
fischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten, vom 5. Mai 1904 
(Reichs-Gesetzbl. S. 163) vorgesehene Zusatzprüfung bestanden und vor 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                          126
	        
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