Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                          — 868 — 
oder nach dieser Prüfung eine zwölfmonatige Seefahrzeit als Führer 
oder Steuermann von Schleppdampfschiffen zurückgelegt hat, Schlepp- 
dampfschiffe von weniger als 1000 Kubikmeter Bruttoraumgehalt in 
der Küstenfahrt und in der kleinen Fahrt zu führen. 
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 in Kraft. 
Berlin, den 3. Juni 1910. 
  
                                                     Der Reichskanzler. 
                                                       In Vertretung: 
                                                           Delbrück. 
  
  
(Nr. 3786.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien 
(Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch. Vom 4. Juni 1910. 
Auf Grund der § 139a, § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundes- 
rat die nachstehenden 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in denjenigen 
Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch, 
in welchen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, 
oder durch elementare Kraft (Dampf, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität 
usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung 
kommen, 
erlassen: 
                                                           I.           
In Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch 
dürfen für die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre die Bestim— 
mungen im § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung und unter Ziffer 5 Abs. 1 der 
Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) mit folgenden 
Maßgaben außer Anwendung bleiben: 
1. die Arbeitsstunden müssen zwischen vier Uhr Morgens und neun Uhr 
Abends liegen; 
2. denjenigen Arbeiterinnen, welche Abends nach acht Uhr beschäftigt werden, 
ist an Stelle der nach § 137 Abs. 3 der Gewerbeordnung und nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.