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oder nach dieser Prüfung eine zwölfmonatige Seefahrzeit als Führer
oder Steuermann von Schleppdampfschiffen zurückgelegt hat, Schlepp-
dampfschiffe von weniger als 1000 Kubikmeter Bruttoraumgehalt in
der Küstenfahrt und in der kleinen Fahrt zu führen.
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 3786.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien
(Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch. Vom 4. Juni 1910.
Auf Grund der § 139a, § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rat die nachstehenden
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in denjenigen
Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch,
in welchen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden,
oder durch elementare Kraft (Dampf, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität
usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung
kommen,
erlassen:
I.
In Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch
dürfen für die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre die Bestim—
mungen im § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung und unter Ziffer 5 Abs. 1 der
Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) mit folgenden
Maßgaben außer Anwendung bleiben:
1. die Arbeitsstunden müssen zwischen vier Uhr Morgens und neun Uhr
Abends liegen;
2. denjenigen Arbeiterinnen, welche Abends nach acht Uhr beschäftigt werden,
ist an Stelle der nach § 137 Abs. 3 der Gewerbeordnung und nach