Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                        — 879 — 
Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen Schweden und dem Deutschen Reiche 
als Ersatz für den am 31. Dezember 1910 ablaufenden Vertrag vom 8. Mai 
1906 zu erlangen, bereit ist, die Geltungsdauer des genannten Vertrags, vor- 
behaltlich der Genehmigung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften, bis zum 
1. Dezember 1911 zu verlängern. 
Indem ich im Namen meiner Regierung von Vorstehendem Kenntnis nehme, 
beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung, unter Vorbehalt der 
Zustimmung des schwedischen Reichstags, gleichfalls geneigt ist, die Geltungs- 
dauer des zur Zeit zwischen Schweden und dem Deutschen Reiche in Kraft 
befindlichen Handels= und Schiffahrtsvertrags bis zum 1. Dezember 1911 zu 
verlängern.  
Ich benutze diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Staatssekretär, die Versiche— 
rung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. 
                                                             Trolle. 
Seiner Exzellenz Herrn Freiherrn von Schoen, Staatssekretär des Auswärtigen 
Amtes des Deutschen Reichs usw. usw. 
  
Nach der im vorstehenden Notenwechsel getroffenen Vereinbarung, welche 
in beiden Ländern die verfassungsmäßige Genehmigung gefunden hat, tritt der 
mit Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1910 abgeschlossene Handels= und 
Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden vom 8. Mai 
1906 (Reichs-Gesetzbl. 1906, S. 739) erst mit dem 1. Dezember 1911 außer 
Kraft. 
  
                                                              ——!-— 
(Nr. 3790.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 7. Juni 1910. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. Ia. A. Sprengmittel. 2. Gruppe. b) Chlorat= und Perchlorat- 
sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. 
1. In dem mit „Alkalsit A!““ beginnenden Absatz werden die Schlußworte 
„flüssigem Trinitrotoluol“ ersetzt durch: 
eines flüssigen neutralen Gemisches nitrierter Toluole. 
2. Hinter dem mit „Wetter-Permonit, Permonit II" beginnenden Absatz 
wird eingeschaltet: 
Permonit A (Gemenge von höchstens 54 Prozent Kaliumperchlorat, 
von Ammoniaksalpeter, von neutralen nitrierten Kohlenwasserstoffen 
— darunter höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol —, von Holzmehl 
und von höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin).
	        
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