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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
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Nr. 37.
Inhalt: Kolonialbeamtengesetz S. 881.
(Nr. 3791.) Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Auf die Beamten, die für den Dienst eines Schutzgebiets angestellt sind
(Kolonialbeamten), und ihre Hinterbliebenen finden, soweit sich aus diesem Gesetze
nicht ein anderes ergibt, die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1907 S. 245) und des Beamtenhinterbliebenengesetzes (Reichs-Gesetzbl.
1907 S. 208) sowie die an ihre Stelle tretenden Vorschriften mit folgender
Maßgabe Anwendung:
1. An Stelle des Reichs und der Einrichtungen des Reichs tritt, soweit
nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, das Schutzgebiet und
dessen Einrichtungen.
2. Der Reichsdienst oder der Dienst in einem anderen Schutzggebiete steht
dem Dienste in einem Bundesstaate gleich.
3. Die dem Bundesrate vorbehaltenen Bestimmungen und Entscheidungen
erfolgen durch den Reichskanzler.
Reichs. Gesebl. 1910. 130
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1910.