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Die Zahlung der erhöhten Gebührnisse beginnt mit dem Monat, in
welchem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind, bei Erhöhung auf
Antrag jedoch frühestens mit dem Monat, in welchem der Antrag gestellt ist.
Eine Minderung oder Entziehung tritt mit dem Ablauf des Monats in Wirk-
samkeit, in welchem der die Veränderung aussprechende Bescheid zugestellt ist.
§ 20.
Die Pensionsgebührnisse der Kolonialbeamten (§ 14) werden von Amts
wegen anders festgesetzt oder entzogen, sobald erwiesen ist, daß die Voraus-
setzungen, unter denen sie bewilligt worden waren, den tatsächlichen Verhältnissen
nicht entsprochen haben. Die Vorschriften über die Anfechtung gerichtlicher
Urteile bleiben unberührt.
§ 21.
Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten
Kolonialbeamten (§ 14) haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der
§ 14 bis 20 dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats
aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle
nicht bekleiden, bei Eintritt völliger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Pension
bis auf Höhe der durch dieses Gesetz für etatsmäßige Kolonialbeamte bestimmten
Sätze bewilligt werden. Das Gleiche gilt von der Tropenzulage, sofern die Var-
aussetzungen des § 25 vorliegen.
§ 22.
Einem Kolonialbeamten, der dem Kolonialdienst in Deutsch-Ostafrika
Kamerun, Togo oder Deutsch-Neuguinea (außer dem Inselgebiete der Karolinen,
Palau, Marianen und Marshallinseln) zwölf Jahre, in Deutsch-Südwest-
afrika, Samoa oder dem Inselgebiete der Karolinen, Palau, Marianen und
Marshallinseln oder dem Kiautschougebiete fünfzehn Jahre angehört hat, steht
auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ein
Anspruch auf lebenslängliche Pension zu. Bei der Berechnung dieses Zeitraums
findet keine Doppelrechnung statt, und es wird nur die in den Schutzgebieten
tatsächlich zugebrachte Zeit berücksichtigt.
Bei dem Übertritt eines Kolonialbeamten in den Dienst eines anderen
Schutzgebiets oder bei der Wiederanstellung eines ausgeschiedenen Kolonialbeamten
bestimmt sich der Zeitraum, nach dessen Ablauf die Pensionsberechtigung gemäß
Abs. 1 eintritt, nach dem Verhältnis der in den einzelnen Schutzgebieten zu-
gebrachten Dienstzeiten.
§ 23.
Bei Berechnung der Pension und des Wartegeldes wird das ausdrücklich
als pensionsfähig bewilligte Diensteinkommen oder, falls ein solches nicht bewilligt
ist, das bei der Pensionierung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen an-
zurechnende Diensteinkommen zu Grunde gelegt.