Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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weiteren vollen, wenn auch nicht im Anschluß an die frühere Dienstzeit in den 
Schutzgebieten geleisteten Dienstjahr um ein Sechstel bis zur Erreichung des 
doppelten Betrage. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit findet hierbei nicht 
statt, auch wird nur die in den Schutzgebieten tatsächlich zugebrachte Zeit 
angerechnet. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß in besonderen Fällen ein vor- 
übergehender Aufenthalt außerhalb des Schutzgebiets nicht als Unterbrechung im 
Sinne des Abs. 1 Satz 1 anzusehen ist. 
  
                                                             § 27. 
Die Tropenzulage bleibt bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen 
öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz, auch ist sie der Pfändung nicht 
unterworfen und bleibt bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrag ein 
Einkommen der Pfändung unterliegt, außer Ansatz. 
Wegen des Anspruchs des Fiskus auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener 
Pensionsgebührnisse ist die Pfändung von Pensionsansprüchen ohne Beschränkung 
zulässig. 
                                                              §  28. 
Bei Anwendung der die Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der 
Pensionen betreffenden Vorschriften ist die Tropenzulage ebenso wie die sonstige 
Pension zu behandeln. Im Falle des § 58 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes 
bleibt sie jedoch bei Berechnung der Kürzungsgrenze außer Betracht. 
                                                                § 29. 
Ein Kolonialbeamter oder ehemaliger Kolonialbeamter, der dauernd oder 
vorübergehend nicht mehr zum Kolonialdienst, wohl aber zum Dienste in der 
Heimat fähig ist, darf eine Stellung im Reichs= oder heimischen Staatsdienst 
nicht ablehnen, wenn das mit ihr verbundene Gehalt das letzte pensionsfähige 
Gehalt im Kolonialdienst erreicht. War er aus dem Reichs= oder heimischen 
Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen, so darf er auch den Wieder- 
eintritt in eine sein heimisches Dienstalter wahrende Stellung im Reichs= oder 
heimischen Staatsdienst nicht ablehnen. Soweit das Gehalt der Stelle im Reichs- 
oder heimischen Staatsdienst hinter dem letzten pensionsfähigen Gehalt im Kolonial- 
dienst zurückbleibt, hat der Beamte Anspruch auf Zahlung des Unterschieds 
zwischen beiden aus Mitteln des Schutzgebiets. Lehnt der Beamte die Stellung 
ab, so fallen alle weiteren Ansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnisse fort. 
Mit der Aufnahme in den Reichs= oder heimischen Staatsdienst erlöschen 
alle bis dahin nicht fällig gewordenen Ansprüche aus dem bisherigen Dienstver- 
hältnisse, soweit nicht in den §§ 30, 35 ein anderes bestimmt ist. Ein Anspruch auf
	        
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