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Den Bezirksamtmännern sowie den Vorständen der sonstigen dem Gouver-
neur unmittelbar untergeordneten Behörden und der Bezirksgerichte sowie dem
Vorsteher der Intendantur und dem dienstältesten Kriegsgerichtsrat einer Schutz-
truppe steht die Befugnis zu, Geldstrafen bis zum Betrage von dreißig Mark
gegen die ihnen unterstellten Beamten zu verhängen.
§ 41.
Wenn Gefahr im Verzug ist, kann einer der im § 40 Abs. 1 bezeich-
neten Beamten vorläufig die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügen und
den untersuchungsführenden Beamten ernennen. Er hat alsdann die Genehmi-
gung der obersten Reichsbehörde einzuholen und, wenn die Genehmigung versagt
wird, das Verfahren einzustellen.
§ 42.
Entscheidende Disziplinarbehörden sind in erster Instanz die Disziplinar=
kammer für die Schutzgebiete, in zweiter Instanz der Disziplinarhof für die
Schutzgebiete. Der Sitz dieser Behörden wird durch Kaiserliche Verordnung be-
stimmt. Sie treten nach Bedürfnis zusammen.
Die Disziplinarkammer besteht aus sieben, der Disziplinarhof aus elf Mit-
gliedern. Bei jener müssen der Präsident und wenigstens drei Beisitzer, bei
diesem der Präsident und wenigstens fünf Beisitzer sich in richterlicher Stellung im
Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats befinden.
Die Mitglieder der Disziplinarkammer und des Distiplinarhofs werden für
die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs= oder Staats-
ämter vom Kaiser ernannt; sie werden für die Erfüllung der Obliegenheiten
ihres Amtes verpflichtet.
Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von fünf, der Diszi-
plinarhof in der Besetzung von sieben Mitgliedern. Der Vorsitzende und bei der
Disziplinarkammer wenigstens zwei, beim Disziplinarhof wenigstens drei Beisitzer
müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören.
Soweit Geschäftsgang und Verfahren der Disziplinarbehörden nicht ge-
setzlich geregelt sind, werden sie durch eine Geschäftsordnung bestimmt, welche
der Disziplinarhof mit Genehmigung des Reichskanzlers erläßt.
§ 43.
Die im § 127 und im § 128 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes der obersten
Reichsbehörde übertragenen Befugnisse werden gegenüber den Beamten, welche
eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, sowie gegenüber den richterlichen Be-
amten vom Reichskanzler, gegenüber den übrigen Beamten vom Gouverneur
ausgeübt. Gegen die Entscheidung des Gouverneurs findet Beschwerde an den
Reichskanzler statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.