Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                  — 893 — 
Die im § 131 Abs. 1 des Reichsbeamtengesetzes vorgesehenen Befugnisse 
stehen gegenüber den Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, 
dem Gouverneur, gegenüber den richterlichen Beamten dem Oberrichter zu. 
                                                     Sonstige Vorschriften. 
                                                           §  44. 
Als Reichs= oder heimischer Staatsdienst im Sinne dieses Gesetzes gilt 
jede im § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes aufgeführte Anstellung oder 
Beschäftigung. 
                                                          §  45. 
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die 
Entscheidungen der obersten Reichsbehörde über folgende Fragen maßgebend: 
1. ob Dienstunfähigkeit, ob und in welchem Grade Erwerbsunfähigkeit 
vorliegt, sowie ob die Dienstunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit 
eine dauernde oder vorübergehende ist, 
2. ob die Dienstunfähigkeit oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder 
der Tod auf eine der in den § 31 Abs. 1, § 36 bezeichneten Ursachen 
zurückzuführen ist, 
ob die Voraussetzungen der §§ 25, 34 erfüllt sind, 
4. ob bei der Entlassung eines auf Widerruf oder Kündigung angestellten 
Kolonialbeamten zutreffend der Fall grober Verletzung der Dienst- 
pflichten angenommen ist. 
Über die in Nr. 1 bis 4 genannten Fragen entscheidet ein innerhalb der 
obersten Reichsbehörde gebildetes, aus drei Mitgliedern bestehendes Kollegium 
endgültig. 
 
                                                          § 46. 
Als Zustellung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Bekanntgabe, die in einer 
für gerichtliche Zustellungen vorgeschriebenen Form vorgenommen ist. Den ver- 
eidigten Verwaltungsbeamten kommt dabei derselbe Glaube zu wie den Gerichts- 
vollziehern. Der Zustellung steht die Eröffnung zu Protokoll sowie jede sonstige 
durch einen vereidigten Verwaltungsbeamten bescheinigte Bekanntgabe gleich. 
                                                          § 47. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß der Aufenthalt eines Beamten 
außerhalb des Schutzgebiets, sofern er unter ähnlichen klimatischen Verhältnissen 
im Dienste der Schutzgebietsverwaltung stattfindet, dem Aufenthalt im Schutz- 
gebiete gleich zu erachten ist.
	        
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