— 893 —
Die im § 131 Abs. 1 des Reichsbeamtengesetzes vorgesehenen Befugnisse
stehen gegenüber den Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben,
dem Gouverneur, gegenüber den richterlichen Beamten dem Oberrichter zu.
Sonstige Vorschriften.
§ 44.
Als Reichs= oder heimischer Staatsdienst im Sinne dieses Gesetzes gilt
jede im § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes aufgeführte Anstellung oder
Beschäftigung.
§ 45.
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die
Entscheidungen der obersten Reichsbehörde über folgende Fragen maßgebend:
1. ob Dienstunfähigkeit, ob und in welchem Grade Erwerbsunfähigkeit
vorliegt, sowie ob die Dienstunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit
eine dauernde oder vorübergehende ist,
2. ob die Dienstunfähigkeit oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tod auf eine der in den § 31 Abs. 1, § 36 bezeichneten Ursachen
zurückzuführen ist,
ob die Voraussetzungen der §§ 25, 34 erfüllt sind,
4. ob bei der Entlassung eines auf Widerruf oder Kündigung angestellten
Kolonialbeamten zutreffend der Fall grober Verletzung der Dienst-
pflichten angenommen ist.
Über die in Nr. 1 bis 4 genannten Fragen entscheidet ein innerhalb der
obersten Reichsbehörde gebildetes, aus drei Mitgliedern bestehendes Kollegium
endgültig.
§ 46.
Als Zustellung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Bekanntgabe, die in einer
für gerichtliche Zustellungen vorgeschriebenen Form vorgenommen ist. Den ver-
eidigten Verwaltungsbeamten kommt dabei derselbe Glaube zu wie den Gerichts-
vollziehern. Der Zustellung steht die Eröffnung zu Protokoll sowie jede sonstige
durch einen vereidigten Verwaltungsbeamten bescheinigte Bekanntgabe gleich.
§ 47.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß der Aufenthalt eines Beamten
außerhalb des Schutzgebiets, sofern er unter ähnlichen klimatischen Verhältnissen
im Dienste der Schutzgebietsverwaltung stattfindet, dem Aufenthalt im Schutz-
gebiete gleich zu erachten ist.