Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                      — 895 — 
                                                           §  54. 
Auf die richterlichen Justizbeamten der Schutztruppen finden die Vorschriften 
dieses Gesetzes über zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, über Disziplinar- 
bestrafung und über vorläufige Dienstenthebung sowie die §§ 48, 51 keine 
Anwendung. Für sie gelten die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes, betreffend 
die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige 
Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 1. De- 
zember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1297). Disziplinargericht ist in erster Instanz 
die für den Bereich des Gardekorps gebildete Disziplinarkammer. 
  
  
  
                                 Besondere Vorschriften für Polizeibeamte. 
                                                    §  55. 
Auf die Landespolizeibeamten und Beamten der Polizeitruppen findet dieses 
Gesetz nur insoweit Anwendung, als nicht durch Kaiserliche Verordnung abweichende 
Vorschriften erlassen sind.  
                                                    §  56. 
Die Vorschriften der im § 1 erwähnten Gesetze über militärische Unter- 
nehmungen finden auf Unternehmungen der Polizeitruppen entsprechende An- 
wendung. 
                       Vorschriften für Kommunalbeamte, Ehrenbeamte und Notare. 
                                                   §  57. 
Auf Beamte im Dienste der Kommunalverbände und anderer Verbände 
des öffentlichen Rechtes in den Schutzgebieten sowie auf Beamte im Ehrenamt 
und Notare finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als 
dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. 
                       Vorschriften für eingeborene Beamte. 
                                                  §  58. 
Für Beamte, welche im Sinne des Schutzgebietsgesetzes zu den Einge- 
borenen gehören, gilt die Vorschrift des § 57. 
                                       Schlußvorschriften. 
                                                 §  59. 
Auf Reichsbeamte, welche, ohne in den Kolonialdienst übernommen zu sein 
§ 1), in einem Schutzgebiete beschäftigt und durch diesen Dienst dauernd unfähig 
zur Fortsetzung des Dienstes in der Heimat geworden sind, sowie auf ihre
	        
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