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Hinterbliebenen finden, sofern es für sie günstiger ist, die Vorschriften dieses Ge-
setzes Anwendung. Auch können solchen Reichsbeamten während ihrer Verwen-
dung in den Schutzgebieten und bis zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im
heimischen Dienste, abgesehen vom Gehalte, dieselben Gebührnisse wie den
Kolonialbeamten gewährt werden.
§ 60. .
Wird ein Beamter, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Kolonial-
dienst stand, nach diesem Zeitpunkt pensioniert, so darf der Gesamtbetrag seiner
Pensionsgebührnisse nicht hinter der Summe derjenigen Beträge zurückbleiben,
die ihm zugestanden haben würden, wenn er zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach den bis dahin geltenden Vorschriften pensioniert worden wäre.
Stirbt ein solcher Beamter nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so
dürfen die Versorgungsgebührnisse seiner Hinterbliebenen nicht hinter denjenigen
zurückbleiben, die diesen zugestanden haben würden, wenn der Tod zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten wäre.
§ 61.
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die Besoldung,
die Pensions= und Wartegeldansprüche sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen
beziehen, mit Wirkung vom 1. April 1910, im übrigen mit der Verkündung
in Kraft; gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Kaiserlichen Ver-
ordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen
Schutzgebieten, vom 9. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) und der Kaiser-
lichen Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom
9. August 1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutz-
gebieten, vom 23. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 189) außer Kraft.
§ 62.
Soweit in diesem Gesetz auf die Regelung durch ein besonderes Gesetz ver
wiesen ist, bleiben die bestehenden Vorschriften bis 31. März 1911 in Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1910.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs:
(L. S.) Wilhelm, Kronprinz.
von Belhmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.