Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                     — 899 — 
                                                         §  3. 
Die der Verwaltung obliegende Prüfung der Ausgaben darf ebenso wie 
die Kontrolle des Rechnungshofs, soweit es sich nicht um Ausgaben handelt, 
welche in der Heimat geleistet worden sind, auf Stichproben beschränkt werden. 
                                                        §  4. 
Eine Prüfung und Kontrolle der Verwendung der aus Anlaß des Auf- 
standes in das Schutzgebiet gelangten oder dort beschafften Gegenstände einschließlich 
der Tiere findet nur insoweit statt, als besondere Verhältnisse dazu Anlaß geben. 
Diese Prüfung und Kontrolle der Verwendung erstreckt sich mindestens auf 
die Feststellung, ob für das ausgegebene Geld bestimmungs= oder vertragsmäßige 
Leistungen oder Lieferungen gemacht worden sind und ob die gelieferten Waren 
nachweislich in den Besitz der Verwaltung übergegangen sind. 
                                                       §  5. 
Der Bericht der mit der Prüfung der Verwendung beauftragten Ab- 
wicklungsstelle ist nach dem Abschluß der Arbeiten dem Bundesrat und Reichstag 
zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
                                         Zweiter Abschnitt. 
Schlußrate für die aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes bewilligten Fonds. 
                                                      §  6.  
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Deckung der Mehrausgaben bei 
den durch die Etats aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes bewilligten Fonds 
die Summe von 23 700 000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. 
Soweit die Aufstandsausgaben hiernach noch keine genügende Deckung 
finden, sind sie aus den ordentlichen Einnahmen des Schutzgebiets zu bestreiten. 
                                            Dritter Abschnitt. 
                                             Schlußvorschriften. 
                                                     § 7. 
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
      Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1910. 
                                            (L. S.)               Wilhelm. 
                                                        von Bethmann Hollweg. 
  
 
	        
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