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§ 3.
Die der Verwaltung obliegende Prüfung der Ausgaben darf ebenso wie
die Kontrolle des Rechnungshofs, soweit es sich nicht um Ausgaben handelt,
welche in der Heimat geleistet worden sind, auf Stichproben beschränkt werden.
§ 4.
Eine Prüfung und Kontrolle der Verwendung der aus Anlaß des Auf-
standes in das Schutzgebiet gelangten oder dort beschafften Gegenstände einschließlich
der Tiere findet nur insoweit statt, als besondere Verhältnisse dazu Anlaß geben.
Diese Prüfung und Kontrolle der Verwendung erstreckt sich mindestens auf
die Feststellung, ob für das ausgegebene Geld bestimmungs= oder vertragsmäßige
Leistungen oder Lieferungen gemacht worden sind und ob die gelieferten Waren
nachweislich in den Besitz der Verwaltung übergegangen sind.
§ 5.
Der Bericht der mit der Prüfung der Verwendung beauftragten Ab-
wicklungsstelle ist nach dem Abschluß der Arbeiten dem Bundesrat und Reichstag
zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Zweiter Abschnitt.
Schlußrate für die aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes bewilligten Fonds.
§ 6.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Deckung der Mehrausgaben bei
den durch die Etats aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes bewilligten Fonds
die Summe von 23 700 000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
Soweit die Aufstandsausgaben hiernach noch keine genügende Deckung
finden, sind sie aus den ordentlichen Einnahmen des Schutzgebiets zu bestreiten.
Dritter Abschnitt.
Schlußvorschriften.
§ 7.
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.