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Mr. 3793.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. Juni 1910.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar
1910, Reichs-Gesetzbl. 1910, S. 481 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
Unter Abschnitt Schweiz. A. II. Schmalspurbahnen ist mit Wirkung vom
4. Juli 1910 neu hinzugefügt:
„21 a. Berner Oberland-Bahnen, ausschließlich der Schynige Platte-Bahn
und der von den Berner Oberland-Bahnen betriebenen Lauterbrunnen-
Mürren-Bahn.
23 a. Wengernalpbahn.“
Berlin, den 15. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Wackerzapp.
Herausgegeben im Reichsamt de# Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.