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86.
Wer gewohnheits- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Me-
daillen oder Marken herstellt, feilhält, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in
Gebrauch hält, oder dem Verbote des § 5 zuwider Nachmachungen von solchen
Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs ge—
setzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern nicht nach an-
deren Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
7.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Wermuth.
(Nr. 3796.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in An-
teilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. Vom 25. Juni 1910.
Auf Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat
der Bundeörat beschlossen:
Börsentermingeschäfte in Aktien der South West Africa Company
Limited zu London, die für den Handel an deutschen Börsen in In-
haberbescheinigungen (bearer warrants) zu mindestens 50 Stück zu-
sammengefaßt sind, sind zulässig.
Berlin, den 25. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Wolffram.