Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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86. 
Wer gewohnheits- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Me- 
daillen oder Marken herstellt, feilhält, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in 
Gebrauch hält, oder dem Verbote des § 5 zuwider Nachmachungen von solchen 
Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs ge— 
setzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern nicht nach an- 
deren Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 
7. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft. 
Berlin, den 23. Juni 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
(Nr. 3796.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in An- 
teilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. Vom 25. Juni 1910. 
Auf Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat 
der Bundeörat beschlossen: 
Börsentermingeschäfte in Aktien der South West Africa Company 
Limited zu London, die für den Handel an deutschen Börsen in In- 
haberbescheinigungen (bearer warrants) zu mindestens 50 Stück zu- 
sammengefaßt sind, sind zulässig. 
Berlin, den 25. Juni 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wolffram. 
 
	        
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