Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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(Nr. 3797.) Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs fuͤr Eisenbahnen und 
J. 
II. 
der Militär-Transport= Ordnung. Vom 25. Juni 1910. 
Auf Grund des 9 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs= Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über 
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat folgende Anderung des 
Militärtarifs für Eisenbahnen beschlossen: 
1. In Tarifnummer 2d wird hinter „Bildungswesen““ vor dem Komma- 
eingeschaltet: 
und Studierende der Militär-Veterinär-Akademie zu Berlin sowie 
der Militärabteilung bei der Tierärztlichen Hochschule und der Lehr- 
schmiede zu Dresden 
2. In den „Besonderen Bestimmungen“ (3) wird in der zweiten Zeile 
hinter „Bestimmungsort“ folgender Zusatz eingeschoben: 
— für Studierende der Militär-Veterinär-Akademie zu Berlin 
sowie der Militärabteilung bei der Tierärztlichen Hochschule und 
der Lehrschmiede zu Dresden auch für Reisen zu wissenschaftlichen 
Zwecken —. 
3. Die Tarifnummer 2h erhält folgende Fassung: 
Personen, die zur Eintrittsprüfung für einen Zweig der Militär- 
laufbahn oder für Militär-Vorbildungsanstalten einberufen sind 
Gur Kadetten-, Fähnrichs= oder Seekadetten-Eintrittsprüfung, der 
Eintrittsprüfung der Marine-Ingenieur= oder Zahlmeister-An- 
wärter, der Prüfung zur Aufnahme in eine Unteroffizierschule 
oder Unteroffiziervorschule usw.), (6). 
Auf Grund der Vorschrift im § 54),18 der Militär-Transport-Ordnung für 
Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) haben die 
vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen 
und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen folgende Anderung der An- 
lage V dieser Ordnung beschlossen: 
Unter den nicht zur Gefahrklasse gehörenden Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen (Abschnitt By) ist unter lfdr. Nr. 7 nachzutragen: 
Füllnitrokörper. 
Auf Grund derselben Vorschrift hat die Militärverwaltung bestimmt, 
daß in der Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung (Abschnitt B) 
unter lfdr. Nr. 7 nachzutragen ist: 
Füllnitrokörper.
	        
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