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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 41.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. S. 917.
(Nr. 3800.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel.
Vom 4. Juli 1910.
Auf Grund des § 44 Abs. 1, 2 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908
S. 215) hat der Bundesrat folgende Bestimmungen, betreffend die Zulassung
von Wertpapieren zum Börsenhandel, beschlossen, die mit dem 15. Juli 1910
an die Stelle der geltenden Bestimmungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 11. Dezember 1896, Reichs-Gesetzbl. S. 763, Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 20. Dezember 1900, Reichs= Gesetzbl. S. 1014) treten:
§ 1.
Wertpapiere, die auf einen Geldbetrag gestellt sind, dürfen zum Börsen-
handel nur zugelassen werden, wenn von den Stücken, in denen der Börsen-
handel stattfinden soll, mindestens vorhanden ist:
bei den Börsen zu Berlin, Frankfurt am Main und Hamburg ein
Gesamtnennwert von einer Million Mark, bei den übrigen Börsen
ein Gesamtnennwert von 500 000 Mark.
Die Zulassungsstelle kann von diesem Erfordernis absehen:
1. wenn Wertpapiere desselben Ausstellers bereits an der Börse zum
Handel zugelassen sind;
2. bei Anteilen einer Gesellschaft, deren Kapital herabgesetzt worden ist,
wenn die Anteile der Gesellschaft vor der Herabsetzung an der Börse
zum Handel zugelassen waren.
In besonderen Fällen kann die Landesregierung Ausnahmen zulassen; bei
den Börsen zu Berlin, Frankfurt am Main und Hamburg genügt die Ge-
nehmigung der Börsenaufsichtsbehörde, wenn sich der Betrag auf nicht weniger
als 500 000 Mark beläuft.
Reichs= Gesetzbl. 1910. 136
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1910.