Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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7. die Vorzugsrechte, die den Werten vor früher ausgegebenen Werten, 
oder diesen vor jenen zustehen (bevorrechtigte Forderungen, Vorzugs- 
aktien usw.); 
8. die bei Zins-Gewinnanteil- oder Kapitalzahlungen erfolgenden Abzüge 
oder Beschränkungen; 
9. den Zinssatz sowie die Plätze und die Termine, an denen die Zinsen 
oder Gewinnanteile und die Kapitalbeträge zahlbar sind; 
10. die Verjährungsfristen für die Ansprüche auf Zinsen oder Gewinn- 
anteile und auf die Kapitalbeträge; bei inländischen Wertpapieren sind 
diese Angaben nur erforderlich, insoweit Abweichungen von den gesetz- 
lichen Vorschriften vorgesehen sind; 
11. den gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 festgesetzten Umrechnungskurs. 
                                                               § 7. 
Außerdem muß der Prospekt enthalten: 
A. bei Schuldverschreibungen eines ausländischen Staates, einer ausländischen 
kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kreditanstalt: 
1. eine Übersicht über den letzten (ordentlichen und außerordentlichen) Haus- 
haltsetat oder die Angabe, daß ein Etat nicht veröffentlicht wird; 
2. eine Übersicht über die wesentlichen Ergebnisse der drei letzten Jahres- 
haushaltsabschlüsse des Gemeinwesens; 
3. eine Übersicht über den Schuldenbestand des Gemeinwesens; 
4. sofern die Verbindlichkeiten, die das Gemeinwesen innerhalb der letzten 
zehn Jahre aus Anleihen nach Maßgabe der öffentlichen Anleihe- 
bedingungen durch Zins= oder Kapitalzahlung zu erfüllen hatte, bisher 
unerledigt geblieben sind, die Mitteilung der darauf bezüglichen Umstände; 
B. bei Wertpapieren (Anteilen, Schuldverschreibungen, Genußscheinen) eines 
gewerblichen Unternehmens: 
1. die Bezeichnung des Zweckes und des Umfanges des Unternehmens; 
2. Angaben über eine dem Unternehmen erteilte Konzession (Privileg), 
deren Dauer und die das Unternehmen besonders belastenden Kon- 
zessionsbedingungen; 
3. Angaben über Rechte eines Dritten, das Unternehmen zu erwerben; 
4. Angaben über die innerhalb der letzten drei Jahre eingetretenen Bau- 
oder Betriebsstörungen, durch welche die Ertragsfähigkeit des Unter- 
nehmens für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt worden ist; 
5. Angaben über die Befugnisse, die den Inhabern der Schuldrverschrei- 
bungen gegenüber dem Aussteller eingeräumt sind; 
C. bei Grundkredit-Obligationen und Pfandbriefen: 
1. die Angabe der Bestände an zur Deckung der Schuldverschreibungen 
bestimmten Hypotheken, Grundschulden, Forderungen und Wertpapieren 

	        
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