— 921 —
sowie des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Schuldverschrei-
bungen nach ihrem Nennwert für den Schluß des letzten Kalender-
vierteljahrs;
2. die Angabe der wesentlichen Grundsätze, nach denen die Ermittelung
des Wertes und die Beleihung der Pfandgegenstände erfolgt;
3. die Angabe des Betrags, bis zu dem Schuldverschreibungen und Pfand-
briefe im Verhältnis zum Grundkapital und zu den Hypotheken aus-
gegeben werden dürfen;
4. die Angabe der wesentlichen Befugnisse, die den Inhabern der Schuld-
verschreibungen gegenüber dem Aussteller eingeräumt sind (Bestellung
eines Pfandhalters, Faustpfandrechte und dergleichen);
5. die Angabe der dem Staate, der Gemeinde usw. zustehenden Aufsichtsichts
befugnisse. «
Bei den Hypothekenpfandbriefen deutscher Hypothekenbanken (Hypo-
thekenbankgesetz vom 13. Juli 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 375) bedarf es der
unter Nr. 2 bis 5 vorgeschriebenen Angaben nicht.
§ 8.
Bei Wertpapieren einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien muß der Prospekt außer den durch §§ 6, 7 erforderten Angaben enthalten
eine Angabe über:
1. den Gegenstand des Unternehmens;
2. die Höhe des Grundkapitals;
3. die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstandes;
4. die Art, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
erfolgen;
5. das Geschäftsjahr der Gesellschaft;
6. die Bestimmungen über die Verteilung des Gewinns;
7. die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen besonderen Vorteile,
soweit sie in fortlaufenden Bezügen oder in der Rückzahlung der Aktien
bestehen;
8. wenn noch nicht zwei volle Jahre seit Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister verflossen sind: die zu Gunsten einzelner Aktionäre
bedungenen, nicht unter Nr. 7 fallenden besonderen Vorteile; die von
der Gesellschaft übernommenen vorhandenen oder herzustellenden Anlagen
oder sonstigen Vermögensstücke; die von Aktionären auf das Grund-
kapital gemachten Einlagen, die nicht durch Barzahlung zu leisten sind;
der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder
andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder
deren Vorbereitung gewährt ist,
9. die in den letzten fünf Jahren verteilten Gewinnanteile;
10. die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs nebst Gewinn= und Verlustrechnung
oder, wenn die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs noch nicht genehmigt
ist, nach Wahl der Zulassungsskelle die Bilanz des vorletzten Geschäfts-