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§ 10.
Bei Schuldverschreibungen eines ausländischen Staates kann ausnahms-
weise von den im § 7A unter Nr. 1 bis 3 geforderten Angaben abgesehen werden,
wenn die Finanzverhältnisse des Staates so klar liegen und so allgemein bekannt
sind, daß es einer weiteren Information des Publikums im Sinne des § 36
Abs. 3b des Börsengesetzes nicht bedarf. Das Gleiche gilt bei Schuldver-
schreibungen einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen
Kreditanstalt, wenn die Verzinsung und Rückzahlung von einem solchen Staate
gewährleistet ist. Von den im § 7A unter Nr. 2, 3 geforderten Angaben kann
ausnahmsweise auch dann abgesehen werden, wenn die Angaben für den Staat
nach Lage der Verhältnisse nicht zu beschaffen sind.
Ist die Verzinsung und Rückzahlung von Schuldverschreibungen von dem
Reiche, einem Bundesstaat, einem ausländischen Staate, auf den die im Abs. 1
Satz 1 bezeichnete Voraussetzung zutrifft, oder einer inländischen kommunalen
Körperschaft gewährleistet, so kann von den nach § 7 B unter Nr. 2 bis 4, § 8
unter Nr. 3 bis 8, 10 und § 9 unter Nr. 3, 4 erforderlichen Angaben und
Nachweisen ausnahmsweise abgesehen werden.
Treffen auf einen ausländischen Staat die im § 7 A unter Nr. 4 bezeich-
neten Voraussetzungen zu, so ist die Bewilligung von Ausnahmen unzulässig.
Die bewilligten Ausnahmen sind dem Staatskommissar unter Angabe der
Gründe mitzuteilen.
§ 11.
Sind bereits Wertpapiere desselben Ausstellers an der Börse zugelassen,
so kann die Zulassungsstelle gestatten, daß in dem Prospekt über die neu ein-
zuführenden Wertpapiere auf den früher veröffentlichten Prospekt verwiesen wird.
Sie kann ferner gestatten, daß bei der Einführung von Schuldverschreibungen,
die bereits an der Börse zugelassen waren und bei denen lediglich eine Ver-
änderung des Zinsfußes stattgefunden hat, in dem Prospekte nur die seit der
ersten Zulassung der Anleihe eingetretenen Anderungen angegeben werden.
§ 12.
Entspricht der Zulassungsantrag den Vorschriften des § 9, so verfügt die
Zulassungsstelle die Veröffentlichung.
Die Veröffentlichung erfolgt auf Kosten des Antragstellers durch Börsen-
aushang sowie im Reichs-Anzeiger und in mindestens zwei anderen inländischen
Zeitungen. Diese werden von der Zulassungsstelle mit der Maßgabe bestimmt,
daß sich unter ihnen eine Zeitung, die am Börsenplatz erscheint, und, wenn es
sich um Anteile oder Schuldverschreibungen einer inländischen Gesellschaft handelt,
eine Zeitung befinden muß, die in dem engeren Wirtschaftsgebiet erscheint, dem
die Gesellschaft angehört.
Die Zulassung darf erst erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung in der
am Börsenplatz erscheinenden Zeitung drei Tage verstrichen sind.