Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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9. Im § 4 Abs. Unterabs. 1 wird hinter Satz 1 eingefügt: 
„Als Betrag ist in der Zahlkarte der einzuziehende Betrag nach 
Abzug der Zahlkartengebühr einzutragen.“ 
10. Im § 8 erhält Abs. V folgende Fassung: 
„V An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von 
seinem Konto erhoben: 
1. die Telegrammgebühr für das Überweisungstelegramm und 
eintretendenfalls 
2. bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf.,  bei telegraphischer 
Benachrichtigung die Telegrammgebühr.“ 
11. Im § 10 Abs. werden statt der Worte (Postscheckgesetz § 5)“ die 
Worte „(Postscheckgesetz § 5 Ziffer 2)" gesetzt. 
12. Die Änderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
Berlin, den 25. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6280) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 
Vom 25. März 1918. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt 
geändert: 
1. Im § 18 Abs. IV Unterabs. 3 werden hinter dem Worte „auszufüllen“ 
die Worte „als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der 
Postanweisungs- oder Zahlkartengebühr einzutragen;“ eingefügt. 
2. Im § 18 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Worte „Betrag“ die 
Worte „nach Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt. 
3. Im § 18 Abs. XVI Unterabs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (2a) werden von 
dem eingezogenen Betrag abgezogen.“ 
4. Im § 19 Abs. I Unterabs. 2 Satz 1 werden statt des Wortes „aus- 
zufüllen.“ die Worte „oder eine hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarte in 
Kartenform auszufüllen; als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach 
Abzug der Postanweisungs- oder Zahlkartengebühr einzutragen.“ gesetzt.
	        
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