— 925 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 42.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von
Kalisalzen. S. 925.
(Nr. 3801.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Absatz von Kalisalzen. Vom 9. Juli 1910.
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ausführungs.-
bestimmungen beschlossen:
Zum I. und IX. Abschnitt.
Sonderfabriken.
(Zu §§ 5 und 49.)
1. Als bestehende Sonderfabriken im Sinne der §§ 5 und 49 sind die
folgenden anzusehen:
a) die Vereinigten chemischen Fabriken Leopoldshall,
b) Concordia, chemische Fabrik, Leopoldshall,
c) die chemische Fabrik Friedrichshütte, Leopoldshall,
d) die Staßfurter chemische Fabrik, Staßfurt,
e) die chemische Fabrik von Beit & Co., Staßfurt,
f) die chemische Fabrik Harburg-Staßfurt, Staßfurt,
g) die chemischen Werke Schönebeck, Schönebeck,
h) die chemische Fabrik von Schachnow & Wolff, Leopoldshall.
2. Soweit in einer Sonderfabrik eine Weiterverarbeitung zu anderen als
den im § 2 Abs. 1b und c bezeichneten Erzeugnissen stattfindet, ist die Art und
Menge der dabei gewonnenen Erzeugnisse der Verteilungsstelle nach ihrer näheren
Anweisung in bestimmten Zeiträumen mitzuteilen. Den Beauftragten der Ver-
teilungsstelle ist der Zutritt zu den Fabrikräumen jederzeit zu gestatten und jede
geforderte Auskunft über den Fabrikbetrieb und den Absatz der Erzeugnisse zu
Reichs-Gesetzbl. 1910. 137
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1910.