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Verfahren bei der Festsetzung der Beteiligungsziffern.
(Zu §§ 8 ff.
1. Bei der Festsetzung der Beteiligungsziffer eines Kaliwerkes sowie bei
jeder Anderung im Umfang des Abbaufeldes ist der Verteilungsstelle nach ihrer
näheren Bestimmung ein Lageplan vorzulegen, aus dem die Ausdehnung des
der Beteiligung zu Grunde zu legenden Abbaufeldes und die Lage der Gruben-
baue, der in dem Abbaufelde vorhandenen Bohrungen sowie der Aufschlüsse auf
Nachbarfeldern, auf die Bezug genommen wird, deutlich hervorgehen. Dem
Lageplan ist eine Beschreibung der durch Grubenbaue und Bohrungen erschlossenen
Kalisalzlager nebst den Analysenergebnissen der Bohrungen beizufügen.
2. In dem Verfahren zur Festsetzung der Beteiligungsziffern können von
der Verteilungsstelle Sachverständige hinzugezogen werden. Zur Erstattung geo-
logischer Gutachten ist in Bundesstaaten, für die eine geologische Landesanstalt
besteht, vorzugsweise diese heranzuziehen.
3. Wenn ein Kaliwerk, das in der dem Gesetze beigefügten Beteiligungs-
tabelle nicht aufgeführt ist, bereits vor Verkündung des Gesetzes lieferungsfähig
geworden ist, so wird seine Beteiligungsziffer für die Zeit bis Ende 1911 ent-
sprechend der Beteiligungsziffer solcher Werke festgesetzt, die ihm hinsichtlich der
Ausdehnung und Beschaffenheit der Kalisalzlager und der Leistungsfähigkeit der
Betriebseinrichtungen am nächsten stehen.
Gewährung einer Ausgleichsbeteiligung an Kaliwerksbesitzer,
die einzelne Kalisalzsorten nicht zu liefern vermögen.
(Zu § 8 Abs. 5.)
Unter die Bestimmung des § 8 Abs. 5 fallen die sogenannten Carnallit=
werke hinsichtlich der Lieferung von Rohsalzen der Gruppe II im § 20. Diesen
Werken steht das Recht zu, ihre Beteiligung in der genannten Gruppe ganz oder
teilweise derart zu erfüllen, daß sie an Stelle von fünfundfünfzig Hundertteilen
ihrer Beteiligung in jener Gruppe Salze der Gruppe III im § 20 im Verhältnis
von 4 zu 3, an Stelle von dreißig Hundertteilen der Beteiligung Salze der
Gruppe IV im § 20 im Verhältnis von 10 zu 3 und an Stelle von fünfzehn
Hundertteilen der Beteiligung Salze der Gruppe V im § 20 im Verhältnis von
10 zu 3 liefern.
Zum IV. Abschnitt.
Gewährung von Albzügen.
(Zu §§ 21 und 24.)
1. Sämtlichen inländischen Abnehmern größerer Mengen sind von den im
§ 20 angegebenen Preisen spätestens am Jahresschluß Abzüge (Rabatte) zu ge-
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