Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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währen, die bei den nachstehenden Salzsorten für 1 Doppelzentner Salz nicht 
niedriger sein dürfen als folgende Sätze: 
                                                          bei jährlicher Abnahme von mindestens 
                              10 bis 499 500 bis 4999 5 000 bis 12 000 über 12 000 
                                                        Doppelzentner reines Kali 
                                       Pfennig       Pfennig                  Pfennig                    Pfennig 
beiChlorkalium berech- 
net auf 80 Prozent 
K CI . . . . .. .. ... 20               40                           60                                  80 
beischwefelsaurem Kali 
berechnet auf 90 Pro- 
zent K₂ SO₄ ... ...        20               40                           60                               80 
bei schwefelsaurem Ka- 
limagnesia berechnet 
auf 48 Prozent 
K₂ SO₄                             10                20                          30                               40 
2. Die in Ziffer 1 angegebenen höchsten Rabatte für Chlorkalium und 
schwefelsaures Kali können beim Absatz nach solchen Ländern, die infolge hoher 
Frachten, ungünstiger Schiffsverbindungen oder des Wettbewerbes anderer Pro- 
dukte der Einführung der genannten Salze Schwierigkeiten bieten, auch bei Ab- 
nahme geringerer als der in den bezeichneten Ausführungsbestimmungen an- 
gegebenen Mengen bewilligt werden. Die Entscheidung trifft im einzelnen Falle 
die Verteilungsstelle. 
                                      Frachtenausgleich und Frachtvergütung. 
                                                (Zu § 22.) 
       1. Als Ausgangsstationen für den Frachtenausgleich und die Fracht- 
vergütung werden Staßfurt, Vienenburg und Salzungen bestimmt. Bei der 
Frachtberechnung ist die für den Empfänger günstigste Ausgangsstation zu Grunde 
zu legen. 
      2. Der Empfänger hat die Fracht von der Ausgangsstation bis zum 
Empfangsort zu zahlen. In den Fakturen ist die wirkliche und die vom 
Empfänger zu zahlende Fracht zu vermerken. Der Unterschied ist einstweilen 
vom Kaliwerksbesitzer zu vereinnahmen oder vorzuschießen. Die Faktura oder 
eine Abschrift ist bis zum fünften Tage des auf die Ausfertigung folgenden 
Monats an die Verteilungsstelle einzusenden, welche die vereinnahmten oder vor- 
geschossenen Frachtunterschiede den Konten der Kaliwerksbesitzer zur Last oder gut 
schreibt. Am Jahresschlusse wird ein Ausgleich der Konten der Kaliwerksbesitzer 
in der Weise yorgenommen, daß die von ihnen vereinnahmten oder vorgeschossenen 
Frachtunterschiede gleichmäßig auf alle nach Maßgabe ihrer Beteiligungsziffern 
verteilt werden. Jedoch haben Kaliwerksbesitzer, die von einem Werke liefern, 
das von dem Empfangsort weiter als 750 km und auch weiter entfernt ist, als
	        
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