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währen, die bei den nachstehenden Salzsorten für 1 Doppelzentner Salz nicht
niedriger sein dürfen als folgende Sätze:
bei jährlicher Abnahme von mindestens
10 bis 499 500 bis 4999 5 000 bis 12 000 über 12 000
Doppelzentner reines Kali
Pfennig Pfennig Pfennig Pfennig
beiChlorkalium berech-
net auf 80 Prozent
K CI . . . . .. .. ... 20 40 60 80
beischwefelsaurem Kali
berechnet auf 90 Pro-
zent K₂ SO₄ ... ... 20 40 60 80
bei schwefelsaurem Ka-
limagnesia berechnet
auf 48 Prozent
K₂ SO₄ 10 20 30 40
2. Die in Ziffer 1 angegebenen höchsten Rabatte für Chlorkalium und
schwefelsaures Kali können beim Absatz nach solchen Ländern, die infolge hoher
Frachten, ungünstiger Schiffsverbindungen oder des Wettbewerbes anderer Pro-
dukte der Einführung der genannten Salze Schwierigkeiten bieten, auch bei Ab-
nahme geringerer als der in den bezeichneten Ausführungsbestimmungen an-
gegebenen Mengen bewilligt werden. Die Entscheidung trifft im einzelnen Falle
die Verteilungsstelle.
Frachtenausgleich und Frachtvergütung.
(Zu § 22.)
1. Als Ausgangsstationen für den Frachtenausgleich und die Fracht-
vergütung werden Staßfurt, Vienenburg und Salzungen bestimmt. Bei der
Frachtberechnung ist die für den Empfänger günstigste Ausgangsstation zu Grunde
zu legen.
2. Der Empfänger hat die Fracht von der Ausgangsstation bis zum
Empfangsort zu zahlen. In den Fakturen ist die wirkliche und die vom
Empfänger zu zahlende Fracht zu vermerken. Der Unterschied ist einstweilen
vom Kaliwerksbesitzer zu vereinnahmen oder vorzuschießen. Die Faktura oder
eine Abschrift ist bis zum fünften Tage des auf die Ausfertigung folgenden
Monats an die Verteilungsstelle einzusenden, welche die vereinnahmten oder vor-
geschossenen Frachtunterschiede den Konten der Kaliwerksbesitzer zur Last oder gut
schreibt. Am Jahresschlusse wird ein Ausgleich der Konten der Kaliwerksbesitzer
in der Weise yorgenommen, daß die von ihnen vereinnahmten oder vorgeschossenen
Frachtunterschiede gleichmäßig auf alle nach Maßgabe ihrer Beteiligungsziffern
verteilt werden. Jedoch haben Kaliwerksbesitzer, die von einem Werke liefern,
das von dem Empfangsort weiter als 750 km und auch weiter entfernt ist, als