— 929 —
die für den Empfänger günstigste Ausgangsstation, den Frachtanteil bis zu dieser
Ausgangsstation selbst zu tragen.
3. Für Stationen, die mehr als 500 Kilometer von den unter Ziffer 1
genannten Ausgangsstationen entfernt liegen, ist den Empfängern eine Vergütung
von 10 Prozent, für solche, die mehr als 600 Kilometer entfernt sind, eine Ver-
gütung von 15 Prozent, für solche, die mehr als 700 Kilometer entfernt sind,
eine Vergütung von 20 Prozent und endlich für solche, die mehr als 750 Kilo-
meter entfernt sind, eine Vergütung von 25 Prozent der nach Ziffer 2 zu zahlenden
Frachtsumme zu gewähren, mit der Maßgabe jedoch, daß für die weiter als
500, 600, 700 oder 750 Kilometer gelegenen Stationen kein niedrigerer als der
diesen Entfernungen entsprechende Tarifsatz berechnet wird.
4. Die in Anrechnung kommenden Frachtvergütungen sind auf den
Fakturen von der vom Empfänger zu zahlenden Frachtsumme in Abzug zu
bringen, den Kaliwerksbesitzern in gleicher Weise wie die von ihnen vorgeschossenen
Frachtausgleichsbeträge von der Verteilungsstelle gutzuschreiben und am Jahres-
schluß auf sämtliche Kaliwerksbesitzer nach Maßgabe ihrer Beteiligungsziffern zu
verteilen.
5. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fälle,
in denen ein Kaliwerksbesitzer aus seinem Kaliwerke Kalisalze an eine ihm gehörige
Fabrik zur Weiterverarbeitung zu anderen als den im § 2 Abs. 1b und c be-
zeichneten Erzeugnissen absetzt, ohne daß wirkliche Frachtkosten entstehen.
Lieferungen von Kalifalzen nach deutschen Schutzgebieten.
(Zu § 25.)
Sendungen von Kalisalzen nach den deutschen Schutzgebieten werden bis
zur Ankunft im Schutzgebiet als Auslandssendungen behandelt. Wird glaubhaft
nachgewiesen, daß die Salze im Schutzgebiete verbraucht sind, so ist der Preis
auf den für Inlandssendungen vorgeschriebenen Höchstpreis zu ermäßigen. Als
Nachweis genügt eine Bescheinigung der zuständigen Ortsbehörde im Schutzgebiete.
Von der Ermäßigung ist unter Angabe der Art und Menge der Salze der
Verteilungsstelle Mitteilung zu machen, die die im Schutzgebiete verbrauchten
Mengen dem liefernden Kaliwerksbesitzer auf seinen Anteil am Inlandsabsatz
anzurechnen hat.
Zum V. Abschnitt.
Erbebung der Abgaben.
(Zu § 928.)
1. Die Kaliwerksbesitzer haben monatlich eine Nachweisung der fälligen
Reichsabgaben nach Muster 1 der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle bis zum 5.
des folgenden Monats in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die erste Nach
weisung hat die Zeit vom Tage der Verkündung des Gesetzes (28. Mai 1910)