Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                       — 945 — 
                                                 Reichs-Gesetzblatt. 
                                                       Jahrgang 1910. 
                                                             Nr. 43. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigen- 
tums. S. 945. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung 
des Weingesetzes. S. 945. 
  
  
  
  
(Nr. 3802.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum                          Schutze des gewerb- 
                       lichen Eigentums. Vom 20. Juli 1910. 
Die Regierung der Dominikanischen Republik hat den Schweizerischen Bundes- 
rat unter dem 27. Mai d. J. den Beitritt von San Domingo zu der Brüsseler 
Zusatzakte vom 14. Dezember 1900, betreffend die Abänderung der Übereinkunft 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 (Reichs-Gesetzbl. 
1903 S. 167), angezeigt. 
           Der Beitritt wird am 4. August 1910 in Kraft treten. 
           Berlin, den 20. Juli 1910. 
                                      Der Reichskanzler. 
                                            Im Auftrage: 
                                             Lehmann. 
                                      —-------------------------------- 
(Nr. 3803.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur                        Ausführung des 
                       Weingesetzes. Vom 20. Juli 1910. 
Der Bundesrat hat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 9. Juli 
1909 veröffentlichten Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. S. 549) beschlossen, den Ausführungsbestimmungen zu § 14 des Ge- 
setzes folgende Fassung zu geben: 
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein dürfen nur über bestimmte Zoll- 
ämter eingeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet die Amter sowie diejenigen 
Zollstellen, bei welchen die Untersuchung von Traubenmaische, Traubenmost oder 
Wein stattfinden kann. 
Die aus dem Ausland eingehenden Sendungen unterliegen bei der Ein- 
fuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Die 
Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben hat der Ver- 
fügungsberechtigte zu tragen. 
Die Untersuchung ist staatlichen Fachanstalten oder besonders hierzu ver- 
pflichteten geprüften Nahrungsmittelchemikern zu übertragen. Ausnahmsweise 
Reichs= Gesetzbl. 1910.                                                                                         140 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1910. 
 
	        
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