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kann sie auch anderen Personen übertragen werden, welche genügend Kenntnisse
und Erfahrung besitzen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist der Zollstelle alsbald schriftlich mit-
zuteilen. Nur die etwaige Beanstandung ist ausführlich zu begründen.
Soweit die Sendung beanstandet wird, ist sie durch die Zollbehörde von
der Einfuhr zurückzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten, der unter Angabe des
Grundes alsbald. zu benachrichtigen ist, steht frei, innerhalb dreier Tage nach
Empfang der Nachricht bei der die Zurückweisung verfügenden Zollstelle die Ent-
scheidung einer von der Landesregierung hierfür zu bezeichnenden höheren Ver-
waltungsbehörde zu beantragen. Diese Behörde entscheidet endgültig.
Von der Untersuchung befreit sind:
a) Sendungen im Einzelrohgewichte von nicht mehr als 5 kg;
b) Wein in Flaschen (Fläschchen), wenn nach den Umständen nicht zu
bezweifeln ist, daß er nur als Muster zu dienen bestimmt ist
c) Wein in Flaschen (Fläschchen), sofern das Gewicht des in einem Pack-
stück enthaltenen Weines einschließlich seiner unmittelbaren Umschließung
nicht mehr als 10 kg beträgt. Ist Wein, von dem mehrere Arten
gleichzeitig in einer Sendung eingehen, nachweislich nicht zum gewerbs-
mäßigen Absatz bestimmt, so dürfen auch bei einem höheren Gewichte
diejenigen Weinarten von der Untersuchung freigelassen werden, von
denen nicht mehr als 2¼ Liter eingehen;
4) Mengen von nicht mehr als 10 kg Rohgewicht, die im kleinen Grenz-
verkehr eingehen;
e) zur Verpflegung von Reisenden, Fuhrleuten oder Schiffern während
der Reise mitgeführte Mengen;
f) Erzeugnisse, die als Umzugsgut eingehen und nicht zum gewerbsmäßigen
Absatz bestimmt sind;
8) zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Sendungen.
Die Untersuchung kann unterbleiben, wenn die Einfuhrfähigkeit einer
Sendung durch das Zeugnis einer wissenschaftlichen Anstalt des Ursprungslandes
nachgewiesen wird, deren Berechtigung zur Ausstellung solcher Zeugnisse durch
den Reichskanzler anerkannt ist.
Auch ohne solches Zeugnis kann ausnahmsweise bei hochwertigem Weine
in Flaschen von der Untersuchung abgesehen werden, wenn die Einfuhrfähigkeit
auf andere Weise glaubhaft gemacht wird. .
- Im übrigen wird das Verfahren bei der Einfuhr und der Untersuchung
durch die Weinzollordnung geregelt.
Berlin, den 20. Juli 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Richter.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs= Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.