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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Verordnung, betreffend Änderung von Verordnungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugs-
kosten von Reichsbeamten. S. 947.
(Nr. 3804.) Verordnung, betreffend Änderung von Verordnungen über die Tagegelder, Fuhr-
kosten und Umzugskosten von Reichsbeamten. Vom 17. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 18 des Reichsbeamtengesetzes
vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) im Einvernehmen mit dem Bundes-
rate, was folgt:
Artikel 1.
Die Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugs-
kosten der Reichsbeamten vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) wird
wie folgt geändert:
I. Im § 1 treten an Stelle der Abs. 2 und 3 folgende Bestimmungen:
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet,
so werden ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar bei I 23 Mark,
bei II 18 Mark, bei III 15 Mark, bei IV 12 Mark, bei V 9 Mark,
bei VI 6 Mark, bei VII 3 Mark.
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb
24 Stunden beendet, so wird das Einundeinhalbfache der Sätze
unter I bis VII gewährt.
II. § 3 erhält folgende Fassung:
Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, die vorübergehend außerhalb
ihres Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt werden, erhalten neben
ihrer Besoldung die im § 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder.
Dauert eine solche Beschäftigung längere Zeit, so kann die vor-
gesetzte Behörde die Höhe der Tagegelder entsprechend ermäßigen.
Reichs= Gesetzbl. 1910. 141
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1910.