Werden nicht etatsmäßig angestellte Reichbeame, vorübergehend
außerhalb ihres Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt
in allen Fällen die vorgesetzte Behörde die Höhe der
Für die Dauer der Hin= und Rücßkreise erhalten
stets die im § 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder.
III. &4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
so bestimmt
eh
ie Beamten
Bei Dienstreisen erhalten an Fuhrkosten für das Kilometer ein,
schließlich der Kosten der Gepäckbeförderung
1. für Wegstrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen
zurückgelegt werden können,
a) die im & 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten,
wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse
bezahlt 0tt ....
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse
bezahlt t
sonst..............................
b) die unter V bezeichneten Beamten,
wenn der Fahrpreis innerhalb des Reichs-
gebiets für die zweite Wagenklasse, außer-
halb des Reichsgebiets für die erste Wagen-
klasse bezahlt 1iit.
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse
bezahlt iit4t
sosst:t:
xc) die unter VI bezeichneten Beamten,
wenn der Fa weite Wagen-
klasse * srr Klichsgebirts für
die erste Schiffsklasse, außerhalb des Reichs.
gebiets für die zweite Schifssklasse bezahlt ist
sonst..............................
d)bteUnterbeamten......................
2. für Wegstrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Klein-
bahnen oder Schiffen zurückgelegt werden können,
a) die im 5 1 unter I bis III bezeichneten Beamten
b) die unter IV bezeichneten Beamtnnn
c) die unter V und VI bezeichneten Beamten..
d) die Unterbeameen
innerhalb außerhall
des Reichsgebiets
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