Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

  
  
Werden nicht etatsmäßig angestellte Reichbeame, vorübergehend 
außerhalb ihres Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt 
in allen Fällen die vorgesetzte Behörde die Höhe der 
Für die Dauer der Hin= und Rücßkreise erhalten 
  
stets die im § 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder. 
III. &4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
  
  
  
  
so bestimmt 
eh 
ie Beamten 
Bei Dienstreisen erhalten an Fuhrkosten für das Kilometer ein, 
schließlich der Kosten der Gepäckbeförderung 
1. für Wegstrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen 
zurückgelegt werden können, 
a) die im & 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten, 
wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse 
bezahlt 0tt .... 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse 
bezahlt t 
sonst.............................. 
b) die unter V bezeichneten Beamten, 
wenn der Fahrpreis innerhalb des Reichs- 
gebiets für die zweite Wagenklasse, außer- 
halb des Reichsgebiets für die erste Wagen- 
klasse bezahlt 1iit. 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse 
bezahlt iit4t 
sosst:t: 
xc) die unter VI bezeichneten Beamten, 
wenn der Fa weite Wagen- 
klasse * srr Klichsgebirts für 
die erste Schiffsklasse, außerhalb des Reichs. 
gebiets für die zweite Schifssklasse bezahlt ist 
sonst.............................. 
d)bteUnterbeamten...................... 
2. für Wegstrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Klein- 
bahnen oder Schiffen zurückgelegt werden können, 
a) die im 5 1 unter I bis III bezeichneten Beamten 
b) die unter IV bezeichneten Beamtnnn 
c) die unter V und VI bezeichneten Beamten.. 
d) die Unterbeameen 
  
  
  
innerhalb außerhall 
des Reichsgebiets 
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