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Der Nachweis, für welche Wagen- oder Schiffsklasse der Fahrpreis
bezahlt ist, wird durch die Versicherung des Beamten geführt.
Hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 einer der im § 1 unter I.
und II bezeichneten Beamten einen Diener mitgenommen, so erhält er
für diesen innerhalb des Reichsgebiets 0,05 Mark, außerhalb des Reichs-
gebiets 0,06 Mark für das Kilometer.
Bewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des Reichs-
gebiets, so ist für die Feststellung der außerhalb des Reichsgebiets
liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegstrecke die der Grenze
zunächst gelegene deutsche Eisenbahnstation und bei Seereisen derjenige
deutsche Hafen maßgebend, in welchem die Einschiffung oder die Aus-
schiffung des Beamten stattfindet.
IV. Hinter § 4 werden folgende neue Paragraphen eingeschaltet:
§ 4 a.
In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang
und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Über-
nachtungsort
innerhalb außerhalb
des Reichsgebiets
Mark Mark
die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 1,50 3,00
die unter V bezeichneten Beamten 1,00 3,00
die unter VI bezeichneten Beamten 1,00 2,00
die Unterbeamten 0,50 1,00.
§ 4 b.
Haben in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bei Reisen innerhalb
des Reichsgebiets mehrere Beamte gemeinschaftlich dasselbe Verkehrs-
mittel benutzt, so erhält der einzelne Beamte 0,30 Mark für das Kilo-
meter, es sei denn, daß die Beförderungskosten des einzelnen Beamten
sich trotz der gemeinschaftlichen Benutzung des Verkehrsmittels nicht
ermäßigt haben.
§ 4 c.
Über die Benutzung von Kleinbahnen (Straßenbahnen) und
Kraftwagen bei Dienstreisen und über die Höhe der in diesen Fällen
zu gewährenden Fuhrkosten bestimmt der Reichskanzler das Nähere.
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