Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Der Nachweis, für welche Wagen- oder Schiffsklasse der Fahrpreis 
bezahlt ist, wird durch die Versicherung des Beamten geführt. 
Hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 einer der im § 1 unter I. 
und II bezeichneten Beamten einen Diener mitgenommen, so erhält er 
für diesen innerhalb des Reichsgebiets 0,05 Mark, außerhalb des Reichs- 
gebiets 0,06 Mark für das Kilometer. 
Bewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des Reichs- 
gebiets, so ist für die Feststellung der außerhalb des Reichsgebiets 
liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegstrecke die der Grenze 
zunächst gelegene deutsche Eisenbahnstation und bei Seereisen derjenige 
deutsche Hafen maßgebend, in welchem die Einschiffung oder die Aus- 
schiffung des Beamten stattfindet. 
IV. Hinter § 4 werden folgende neue Paragraphen eingeschaltet: 
  
  
                                                             § 4 a. 
In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang 
und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Über- 
nachtungsort 
  
  
                                                                                                innerhalb   außerhalb 
                                                                                                     des Reichsgebiets 
                                                                                                    Mark          Mark 
  
die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 1,50          3,00 
  
  
die unter V bezeichneten Beamten                                1,00          3,00 
die unter VI bezeichneten Beamten                               1,00          2,00 
die Unterbeamten                                                                   0,50          1,00. 
                                                              § 4 b. 
Haben in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bei Reisen innerhalb 
des Reichsgebiets mehrere Beamte gemeinschaftlich dasselbe Verkehrs- 
mittel benutzt, so erhält der einzelne Beamte 0,30 Mark für das Kilo- 
meter, es sei denn, daß die Beförderungskosten des einzelnen Beamten 
sich trotz der gemeinschaftlichen Benutzung des Verkehrsmittels nicht 
ermäßigt haben. 
  
                                                              § 4 c. 
Über die Benutzung von Kleinbahnen (Straßenbahnen) und 
Kraftwagen bei Dienstreisen und über die Höhe der in diesen Fällen 
zu gewährenden Fuhrkosten bestimmt der Reichskanzler das Nähere. 
                                                                                                                              141*
	        
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