Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Stellvertreter angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung und die 
unter besonderen Umständen zulässigen Ausnahmen bestimmt die vor- 
gesetzte Behörde, und zwar, sofern nicht allgemeine Anordnungen be- 
stehen, nach Anhörung der beteiligten Beamten. 
X. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei 
Versetzungen die verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder. 
Vergütung für Umzugskosten kann ihnen von der obersten Reichs- 
behörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung ausnahms- 
weise bis zur Höhe der notwendig aufgewendeten Beträge und in den 
Grenzen der verordnungsmäßigen Sätze (§ 13 Abs. 1, 2) gewährt 
werden. 
                                                          Artikel 2. 
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Um- 
zugskosten der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten, vom 23. April 1879, 
7. Februar 1881 (Reichs-Gesetzbl. 1879 S. 127, 1881 S. 27) wird wie folgt 
geändert: 
I. § 1 erhält folgende Fassung: 
                                                                  §  1. 
Die etatsmäßig angestellten gesandtschaftlichen und Konsularbeamten 
erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden Sätzen: 
                                                                                                     innerhalb außerhalb 
                                                                                                        des Reichsgebiets 
  
  
                                                                                                         Mark        Mark 
I. die Botschafter                                                                       35            40 
II. die außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister                                                                                           28           30 
III. die Ministerresidenten, die ständigen Geschäftsträger, 
die diplomatischen Agenten, die Generalkonsuln, die 
ersten Botschaftssekretäre und der erste Botschafts- 
dragoman in Constantinopel                                                  22            25 
IV. die übrigen Botschaftssekretäre, die Legationssekretäre, 
die Konsuln, die Vizekonsuln, die zu den höheren 
Beamten gehörenden Dolmetscher und Dragomans, 
die Botschafts= und Gesandtschaftsprediger, die Kanzlei- 
vorstände bei den Botschaften                                            15            20 
  
 
	        
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