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Stellvertreter angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung und die
unter besonderen Umständen zulässigen Ausnahmen bestimmt die vor-
gesetzte Behörde, und zwar, sofern nicht allgemeine Anordnungen be-
stehen, nach Anhörung der beteiligten Beamten.
X. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei
Versetzungen die verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder.
Vergütung für Umzugskosten kann ihnen von der obersten Reichs-
behörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung ausnahms-
weise bis zur Höhe der notwendig aufgewendeten Beträge und in den
Grenzen der verordnungsmäßigen Sätze (§ 13 Abs. 1, 2) gewährt
werden.
Artikel 2.
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Um-
zugskosten der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten, vom 23. April 1879,
7. Februar 1881 (Reichs-Gesetzbl. 1879 S. 127, 1881 S. 27) wird wie folgt
geändert:
I. § 1 erhält folgende Fassung:
§ 1.
Die etatsmäßig angestellten gesandtschaftlichen und Konsularbeamten
erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden Sätzen:
innerhalb außerhalb
des Reichsgebiets
Mark Mark
I. die Botschafter 35 40
II. die außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister 28 30
III. die Ministerresidenten, die ständigen Geschäftsträger,
die diplomatischen Agenten, die Generalkonsuln, die
ersten Botschaftssekretäre und der erste Botschafts-
dragoman in Constantinopel 22 25
IV. die übrigen Botschaftssekretäre, die Legationssekretäre,
die Konsuln, die Vizekonsuln, die zu den höheren
Beamten gehörenden Dolmetscher und Dragomans,
die Botschafts= und Gesandtschaftsprediger, die Kanzlei-
vorstände bei den Botschaften 15 20