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b) Eisenbahn-Betriebsingenieure, Verkehrskontrolleure,
Werkmeister und bei den Inspektionen beschäftigte
Telegraphenkontrolleure .. . . .... 4,50 Mark.
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer erhöhen sich
diese Sätze
für die Beamten unter a) auf .. ... . . .. . . 8 Mark,
" " " " b) " 6 "
für jeden Tag.
III. Im § 4 ist das Wort „Werkstättenvorsteher“ zu streichen, statt dessen
das Wort „Eisenbahnbetriebsingenieure" einzuschalten und Abs. 2 durch
folgenden Satz zu ergänzen: „Erstrecken sich Hin= und Rückfahrt auf
mehrere Tage, so ist der Entschädigungssatz für jeden Tag zu gewähren“.
IV. Im § 5 Abs. 1 Zeile 1 und § 6 Zeile 7 und 8 ist vor dem Worte
„Bahnmeister“ das Wort: „Oberbahnmeister“ einzuschalten.
V. Im § 5 Abs. 1 sind zwischen die Worte eine „Vergütung, die“ und „für
Bahnmeister 6 Mark“ die Worte einzufügen: „für Oberbahnmeister 9 Mark“.
Artikel 5.
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten
der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, vom 29. Juni 1877, 27. Juni
1894, 10. Juli 1901 (Reichs-Gesetzbl. 1877 S. 545, 1894 S. 491, 1901
S. 275) wird wie folgt geändert:
I. § 1 erhält folgende Fassung: § 1.
Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes erhalten an Tagegeldern
1. Ober-Postdirektoren 12 Mark,
2. Ober-Postinspektoren 9... "
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer erhöhen sich
diese Sätze
bei den Ober-Postdirektoren auf 17 Mark,
" " Ober-Postinspektoren auf ........... 12 "
für jeden Tag.
Wird die Reise auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt, so
sind für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem
auswärtigen Übernachtungsort 0,75 Mark zu vergüten.
Ober-Postinspektoren erhalten, wenn die Reisen mittels Personen-
posten oder regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß zurück-
gelegt werden, 0,20 Mark für das Kilometer.
II. Im § 2 sind die Worte „Postinspektoren und Telegrapheninspektoren“
durch das Wort „Ober-Postinspektoren“ zu ersetzen.