Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                  — 957 — 
b) Eisenbahn-Betriebsingenieure, Verkehrskontrolleure, 
Werkmeister und bei den Inspektionen beschäftigte 
Telegraphenkontrolleure .. . . ....                                             4,50 Mark. 
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer erhöhen sich 
diese Sätze 
                  für die Beamten unter a) auf .. ... . . .. . .  8 Mark, 
                  "        "      "                  "        b)   "                                 6    " 
für jeden Tag. 
III. Im § 4 ist das Wort „Werkstättenvorsteher“ zu streichen, statt dessen 
das Wort „Eisenbahnbetriebsingenieure" einzuschalten und Abs. 2 durch 
folgenden Satz zu ergänzen: „Erstrecken sich Hin= und Rückfahrt auf 
mehrere Tage, so ist der Entschädigungssatz für jeden Tag zu gewähren“. 
IV. Im § 5 Abs. 1 Zeile 1 und § 6 Zeile 7 und 8 ist vor dem Worte 
„Bahnmeister“ das Wort: „Oberbahnmeister“ einzuschalten. 
V. Im § 5 Abs. 1 sind zwischen die Worte eine „Vergütung, die“ und „für 
Bahnmeister 6 Mark“ die Worte einzufügen: „für Oberbahnmeister 9 Mark“. 
                                                            Artikel 5. 
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten 
der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, vom 29. Juni 1877, 27. Juni 
1894, 10. Juli 1901 (Reichs-Gesetzbl. 1877 S. 545, 1894 S. 491, 1901 
S. 275) wird wie folgt geändert: 
      I. § 1 erhält folgende Fassung:         § 1. 
Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes erhalten an Tagegeldern 
     1. Ober-Postdirektoren                                                                    12 Mark, 
     2. Ober-Postinspektoren                                                                   9...  " 
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer erhöhen sich 
diese Sätze 
           bei den Ober-Postdirektoren auf                                         17 Mark, 
            "       "     Ober-Postinspektoren auf ...........                        12     " 
für jeden Tag. 
Wird die Reise auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt, so 
sind für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem 
auswärtigen Übernachtungsort 0,75 Mark zu vergüten. 
Ober-Postinspektoren erhalten, wenn die Reisen mittels Personen- 
posten oder regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß zurück- 
gelegt werden, 0,20 Mark für das Kilometer. 
II. Im § 2 sind die Worte „Postinspektoren und Telegrapheninspektoren“ 
     durch das Wort „Ober-Postinspektoren“ zu ersetzen. 
 
	        
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