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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 46.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen der Emscher
Genossenschaft. S. 963. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eich-
ordnung und der Eichgebührentaxe. S. 964.
(Nr. 3807.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschrei-
bungen der Emscher Genossenschaft. Vom 14. August 1910.
Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der
Bundesrat beschlossen,
für den Fall, daß die Genossenschaftsversammlung der Emscher Ge-
nossenschaft und die Aufsichtsbehörde zur Aufnahme der beabsichtigten
Anleihe die Genehmigung erteilen, und daß die nach § 795 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs für die Ausgabe der dort bezeichneten Schuldver-
schreibungen erforderliche staatliche Genehmigung gegeben wird,
die von der Emscher Genossenschaft auszugebenden Schuldver-
schreibungen im Betrage von 45 Millionen Mark zur Anlegung
von Mündelgeld für geeignet zu erklären.
Dies wird, nachdem die Genossenschaftsversammlung und die Aufsichts-
behörde zur Aufnahme der Anleihe, und zwar zunächst für einen Betrag von
18 Millionen Mark, die Genehmigung erteilt haben und die im § 795 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den
Inhaber vorgesehene staatliche Genehmigung in Höhe dieses Teilbetrags erfolgt
ist, hiermit zur Kenntnis gebracht.
Berlin, den 14. August 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Lisco.
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Reichs-Gesetzbl. 1910. 141
Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1910.