III
2. Betreffend Justierlöcher, Mindergewichte und Justierhöhlungen der
Gewichte.
In 9 39 der Eichordnung treten an die Stelle der Nr. 3 und Nr. 4
Absatz 1 folgende Bestimmungen:
Eiserne Gewichte müssen eine Justierhöhlung haben. Die Justier-
höhlung muß nach dem Innern des Gewichts zu sich ausbauchen und
nach der oberen Fläche zu in einen engeren Kanal von kreisförmigem
Querschnitt (das Justierloch) ausmünden.
Das Justierloch muß sich von oben nach unten kegelförmig ver-
jüngen, und zwar auf je 10 Millimeter Tiefe um etwa 3 Millimeter
im Durchmesser. Es soll die folgenden Abmessungen einhalten:
Gewichtsgröße oberer Durchmesser Tiefe mindestens
50, 20 und 10 Kilogramm.. 13 bis 16 10 Millimeter,
5 Kilogramm bis einschließlich
500 Grmmmm . .. ... 8 11 10 -
200 und 100 Gramm . . . . . . .. 7.u9 6 -
Das Justierloch soll weder zu nahe dem Rande, noch so nahe
an Knopf oder Handhabe angebracht sein, daß die Stempelung be-
hindert oder erschwert wird.
Neue Gewichte mit Justierhöhlung sind zur Eichung mit leerer
Justierhöhlung und ohne den zum Verschlusse des Justierlochs dienenden
Eichpfropf vorzulegen. Hierbei müssen die Mindergewichte betragen:
mindestens höchstens
bei dem 50 Kilogrammstück 400 Gramm,
20 "Ü 60 Gramm 300
10 "D 240
1 r. 5 180 2
2 " 5'"6% 130
- - 1 - “ 100 -
2500 Grammstück 60 —
— 2200 5 40
- 100 - 20 -
Der Raum der Justierhöhlung muß hinreichen, um außer der für
die Berichtigung erforderlichen Zulage noch den vierzigfachen Betrag
der vorgeschriebenen Fehlergrenze in feinem Bleischrot von höchstens
3 Millimeter Durchmesser aufzunehmen. Als Gewichtsbetrag der zur
Berichtigung erforderlichen Zulage ist der Unterschied zwischen dem
wirklichen Mindergewicht eines Gewichtsstücks und dem kleinsten bei
ihm zulässigen Mindergewicht anzusehen.