IV
3. Die Wiederholung der Eichung von Gewichten wird durch die vor-
stehenden Bestimmungen zu 1 und 2 nicht berührt. Die Neueichung kann bis
nach Ablauf von 12 Monaten noch auf Grund der bisherigen Bestimmungen
erfolgen.
Artikel 6.
Eichung von Wagen.
I. An die Stelle des § 65 der Eichordnung sowie des Artikels 10 der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1905, Beilage zu Nr. 43)
treten die folgenden Bestimmungen:
Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehre der Eisen-
bahn sowie Wagen für Dostpäckereien ohne angegebenen Wert.
§ 1.
Zulaͤssige Gattungen.
1. Zulässig sind Wagen, bei denen das Gewicht der Last ganz
oder zum Teil durch die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des
jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebelsystems ermittelt wird. Die
Ausgleichung der Last darf erfolgen:
a) durch eine Neigungsgewichtseinrichtung (Neigungswagen)
b) durch eine Federeinrichtung (Federwagen),
c) durch Neigungsgewichts= und Federeinrichtung (Neigungs-Feder-
wagen),
d) durch Gewichts-- oder Laufgewichts und Neigungsgewichtseinrich
tung (Gewichts-Neigungswagen),
e) durch Gewichts= oder Laufgewichts- und Federeinrichtung (Gewichts-
Federwagen).
2. Zulässig sind als Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter
im Verkehre der Eisenbahn nur solche Wagen der oben geschilderten
Art, deren größte zulässige Last 2 000 Kilogramm, und als Wagen
für Postpäckereien nur solche Wagen, deren größte zulässige Last
100 Kilogramm nicht überschreitet.
§ 2.
Einrichtung.
1. Die Wagen müssen den allgemeinen Vorschriften über die
Einrichtung der Handelswagen unter sinngemäßer Anwendung entsprechen.
2. An jeder Wage soll ein Pendelzeiger angebracht sein.
3. Die Wagen müssen geeignete Regulier= und Tariervodrrichtungen
besitzen. Die Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter müssen mit
einer Entlastungsvorrichtung, die für Postpäckereien mit einer Festtstell.
vorrichtung versehen sein.