V
4. Die Veränderungen des Neigungswinkels müssen auf Kreis-
bogeneinteilungen oder auf Zifferblättern ablesbar gemacht sein.
5. Derjenige Teilabschnitt, der einem Belastungsunterschiede von
1 Kilogramm entspricht, darf nicht kleiner als 5 Millimeter sein.
6. Bei den Federwagen müssen mindestens solche Federeinrich-
tungen, die zur Ausgleichung einer Last von 500 Kilogramm und mehr
bestimmt sind, Gewähr dafür bieten, daß die Angaben der Wage von
den Wärmeschwankungen unabhängig sind.
§ 3.
Bezeichnung.
1. Jede Wage ist mit der Angabe der größten zulässigen Last,
für die sie bestimmt ist, zu versehen.
2. Die Gewichtsangaben der Ablesungseinrichtung dürfen nur in
der Kilogramm-Einheit ausgedrückt sein.
3. Die Wage soll an ersichtlicher Stelle ein Schild tragen, auf
dem die Bezeichnung „Wage für Reisegepäck und Stückgüter" oder
entsprechend „ „Wage für Postpäckereien ohne angegebenen Wert“ ent-
halten ist.
4. Einer der Zahlenangaben auf der Ablesungseinrichtung muß
die Bezeichnung kg beigesetzt sein.
§ 4.
Fehlergrenzen.
1. Die Empfindlichkeit der Wagen muß hinreichend sein, daß
nach Aufbringung der größten zulässigen Last die folgenden Zulagen
auf der Lastseite noch einen deutlichen Ausschlag ergeben, und zwar:
ein Tausendstel der größten zulässigen Last bei den Wagen
für Reisegepäck und für Stückgüter,
ein Fünfhundertstel der größten zulässigen Last, jedoch nicht
weniger als 100 Gramm bei Wagen für Postpäckereien.
2. Die Abweichungen der Angaben der Wagen von der Richtigkeit
müssen bei allen Belastungen zwischen der größten zulässigen Last
und ihrem zehnten Teile durch die unter Nr. 1 angegebenen Zulagen
mindestens ausgeglichen werden können.
II. Die §§ 67 und 68 der Eichordnung werden geändert wie folgt:
1. Im § 67,₁₁ u und § 68,₃ werden die Eingangsworte
„Wagen für Eisenbahnpassagiergepäck“ ersetzt durch die Worte:
„Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehre
der Eisenbahn“.
b