Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Einrichtung. 
1. Die obere Begrenzung des Maßraums wird durch die Ebene des 
Randes dargestellt. 
2. Der Rand muß möglichst eben und zur Erhaltung seines ebenen Verlaufs 
sowie der Gestalt des Maßes hinreichend stark oder hinreichend verstärkt sein. 
3. Die Maße bis einschließlich 50 Liter abwärts müssen, die kleineren 
können mit Handhaben versehen sein. 
4. Die Maße dürfen auch auf der Innenseite mit einem dünnen nicht 
abblätternden Anstrich überzogen sein. 
5. Bei metallenen Maßen soll der Boden genügend stark sein und nicht 
durchfedern. Er muß bei den Maßen von 2 Liter abwärts mit der Wandfläche 
in gleicher Weise wie bei den Flüssigkeitsmaßen (§6 34 Nr. 6) verbunden sein. 
Bei den größeren Maßen, bei denen auch andere dauerhafte Verbindungen zu- 
lässig sind, muß der Boden außerdem durch außen aufgelötete oder aufgenietete 
Stege verstärkt sein. - 
6. Hölzerne Maße müssen aus gut getrocknetem Holze hergestellt sein. 
Sie sind als Spanmaße für alle Maßgrößen, als Dauben- (Stab-) maße bis 
einschließlich 08 Liter abwärts, als gedrehte Maße aus einem Stücke von 1 Liter 
abwärts zulässig. 
7. Der Boden hölzerner Hohlmaße darf aus mehreren Stücken bestehen, 
wenn diese dauerhaft miteinander verbunden (zusammengeleimt und dergleichen) sind. 
Er muß eine Stärke haben 
bei Spanmaßen von 
20 Liter und darübr von mindestens 18 Millimeter 
10:;:: " » 15 » 
5 »abwärts. ........... ... » 10 » 
und etwa mit einem Drittel seiner Stärke so über den Rand des Spanes bis 
zurfäuzeren Wandfläche hervortreten, daß sich die Spanwand auf den Boden 
aufsetzt. 
8. Die Wand der Spanmaße darf nur aus einem Spane bestehen. 
9. Spanmaße bis einschließlich 10 Liter abwärts müssen zur Verstärkung 
der Verbindung der beiden Spanenden untereinander und des Bodens mit der 
Wandfläche mit einem Beschlag aus Bandeisen versehen sein. Bei Spanmaßen 
bis einschließlich 50 Liter abwärts muß der Beschlag aus mindestens drei, bei 
den Maßen von 20 und 10 Liter aus mindestens zwei Bandeisen bestehen, die 
unter dem Boden sich kreuzen, an der Wandung aufsteigen und sich an ein den 
oberen Rand umgebendes Bandeisen anschließen. Eins der Bandeisen muß die 
Verbindungsstelle des Spanes decken. 
10. Bei den Spanmaßen bis einschließlich 50 Liter abwärts, deren Festig- 
keit nicht anderweitig hinreichend gesichert ist, muß in dem Durchmesser, der 
durch die Verbindungsstelle des Spanes geht, ein eiserner hochkant gestellter Steg 
 
	        
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