/ 56.
Einrichtung.
1. Die obere Begrenzung des Maßraums wird durch die Ebene des
Randes dargestellt.
2. Der Rand muß möglichst eben und zur Erhaltung seines ebenen Verlaufs
sowie der Gestalt des Maßes hinreichend stark oder hinreichend verstärkt sein.
3. Die Maße bis einschließlich 50 Liter abwärts müssen, die kleineren
können mit Handhaben versehen sein.
4. Die Maße dürfen auch auf der Innenseite mit einem dünnen nicht
abblätternden Anstrich überzogen sein.
5. Bei metallenen Maßen soll der Boden genügend stark sein und nicht
durchfedern. Er muß bei den Maßen von 2 Liter abwärts mit der Wandfläche
in gleicher Weise wie bei den Flüssigkeitsmaßen (§6 34 Nr. 6) verbunden sein.
Bei den größeren Maßen, bei denen auch andere dauerhafte Verbindungen zu-
lässig sind, muß der Boden außerdem durch außen aufgelötete oder aufgenietete
Stege verstärkt sein. -
6. Hölzerne Maße müssen aus gut getrocknetem Holze hergestellt sein.
Sie sind als Spanmaße für alle Maßgrößen, als Dauben- (Stab-) maße bis
einschließlich 08 Liter abwärts, als gedrehte Maße aus einem Stücke von 1 Liter
abwärts zulässig.
7. Der Boden hölzerner Hohlmaße darf aus mehreren Stücken bestehen,
wenn diese dauerhaft miteinander verbunden (zusammengeleimt und dergleichen) sind.
Er muß eine Stärke haben
bei Spanmaßen von
20 Liter und darübr von mindestens 18 Millimeter
10:;:: " » 15 »
5 »abwärts. ........... ... » 10 »
und etwa mit einem Drittel seiner Stärke so über den Rand des Spanes bis
zurfäuzeren Wandfläche hervortreten, daß sich die Spanwand auf den Boden
aufsetzt.
8. Die Wand der Spanmaße darf nur aus einem Spane bestehen.
9. Spanmaße bis einschließlich 10 Liter abwärts müssen zur Verstärkung
der Verbindung der beiden Spanenden untereinander und des Bodens mit der
Wandfläche mit einem Beschlag aus Bandeisen versehen sein. Bei Spanmaßen
bis einschließlich 50 Liter abwärts muß der Beschlag aus mindestens drei, bei
den Maßen von 20 und 10 Liter aus mindestens zwei Bandeisen bestehen, die
unter dem Boden sich kreuzen, an der Wandung aufsteigen und sich an ein den
oberen Rand umgebendes Bandeisen anschließen. Eins der Bandeisen muß die
Verbindungsstelle des Spanes decken.
10. Bei den Spanmaßen bis einschließlich 50 Liter abwärts, deren Festig-
keit nicht anderweitig hinreichend gesichert ist, muß in dem Durchmesser, der
durch die Verbindungsstelle des Spanes geht, ein eiserner hochkant gestellter Steg