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Von vorstehenden Sollwerten dürfen die Mittelwerte der an der Randfläche
und an der Bodenfläche gemessenen Längen und Breiten sowie der Tiefen höch—
stens um ein Fünfzigstel abweichen.
2. Lösch= und Ladegefäße sowie Förderwagen und Fördergefäße können
beliebige Formen haben, doch soll die Prüfung des Raumgehalts sich möglichst
durch einfache Messungen und Rechnungen genügend sicher ausführen lassen.
Bei den zylinder= und tonnenförmigen Gefäßen muß die Höhe mindestens gleich
dem Durchmesser oder dem Mittelwerte aus den Durchmessern sein.
3. Rahmen= oder Aufsetzmaße sollen rechteckig begrenzte Randflächen haben
und im übrigen den Vorschriften für Kastenmaße entsprechen, doch sind Unter-
schiede zwischen den Längen und Breiten der oberen und unteren Randfläche bis
zu einem Fünftel der Maßtiefe zulässig.
4. Kumtmaße müssen rechteckige Boden= und Randflächen besitzen. Im
übrigen dürfen sie beliebige Formen haben, doch soll die Prüfung des Raum-
gehalts sich möglichst durch einfache Messungen und Rechnungen ausführen lassen.
63.
Einrichtung.
1. Der Maßraum wird bei allen Maßen durch die Fläche des
Randes, bei Rahmenmaßen durch die Flächen der Ränder begrenzt. Bei Kumt-
maßen darf er indessen auch unterhalb der Randfläche durch geeignete Ein-
richtungen, wie Leisten, Löcher und dergleichen begrenzt sein.
2. Die hölzernen Maße, außer den Kumtmaßen, müssen einen Beschlag
von Bandeisen haben, der die Ränder und die Verbindungen der Seitenwände
untereinander und mit dem Boden sichert. Verbindungsstangen zwischen den
Wänden, Fingerschutzeinrichtungen, Bügel und dergleichen dürfen nur bei den
Förderwagen und Fördergefäßen in den Maßraum hineinreichen.
Hölzerne Maße dürfen im Innern mit Eisenblech ausgeschlagen sein. Der
Beschlag muß mit dem äußeren Bandeisenbeschlag durch Nietbolzen oder auch
durch Schrauben verbunden sein.
Bei eisernen Maßen muß der Boden außen durch Rippen oder in anderer
Weise verstärkt sein. Hiervon kann bei eisernen Förderwagen und Fördergefäßen
Abstand genommen werden, wenn der Boden infolge ausreichender Blechstärke
ase infolge Unterstützung durch das Untergestell gegen Formveränderung genügend
eschützt ist.
8 3. Bei Förderwagen und Fördergefäßen sowie bei Kumtmaßen dürfen die
Wände die Form von Klappen oder Türen haben, bei Kumtmaßen dürfen außer-
dem Vorder- und Rückwand sowie die etwa vorhandenen Scheidewände einzelner
Abschnitte des Maßes auch nach Art von Schützen in Nuten zwischen den
Seitenwänden beweglich hergestellt sein.
4. Bei Kumtmaßen soll die Erhaltung des Maßraums durch eiserne
Beschläge, Stangen, Uberwurfketten und dergleichen möglichst gesichert sein.
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