Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XXV 
Von vorstehenden Sollwerten dürfen die Mittelwerte der an der Randfläche 
und an der Bodenfläche gemessenen Längen und Breiten sowie der Tiefen höch— 
stens um ein Fünfzigstel abweichen. 
2. Lösch= und Ladegefäße sowie Förderwagen und Fördergefäße können 
beliebige Formen haben, doch soll die Prüfung des Raumgehalts sich möglichst 
durch einfache Messungen und Rechnungen genügend sicher ausführen lassen. 
Bei den zylinder= und tonnenförmigen Gefäßen muß die Höhe mindestens gleich 
dem Durchmesser oder dem Mittelwerte aus den Durchmessern sein. 
3. Rahmen= oder Aufsetzmaße sollen rechteckig begrenzte Randflächen haben 
und im übrigen den Vorschriften für Kastenmaße entsprechen, doch sind Unter- 
schiede zwischen den Längen und Breiten der oberen und unteren Randfläche bis 
zu einem Fünftel der Maßtiefe zulässig. 
4. Kumtmaße müssen rechteckige Boden= und Randflächen besitzen. Im 
übrigen dürfen sie beliebige Formen haben, doch soll die Prüfung des Raum- 
gehalts sich möglichst durch einfache Messungen und Rechnungen ausführen lassen. 
63. 
Einrichtung. 
1. Der Maßraum wird bei allen Maßen durch die Fläche des 
Randes, bei Rahmenmaßen durch die Flächen der Ränder begrenzt. Bei Kumt- 
maßen darf er indessen auch unterhalb der Randfläche durch geeignete Ein- 
richtungen, wie Leisten, Löcher und dergleichen begrenzt sein. 
2. Die hölzernen Maße, außer den Kumtmaßen, müssen einen Beschlag 
von Bandeisen haben, der die Ränder und die Verbindungen der Seitenwände 
untereinander und mit dem Boden sichert. Verbindungsstangen zwischen den 
Wänden, Fingerschutzeinrichtungen, Bügel und dergleichen dürfen nur bei den 
Förderwagen und Fördergefäßen in den Maßraum hineinreichen. 
Hölzerne Maße dürfen im Innern mit Eisenblech ausgeschlagen sein. Der 
Beschlag muß mit dem äußeren Bandeisenbeschlag durch Nietbolzen oder auch 
durch Schrauben verbunden sein. 
Bei eisernen Maßen muß der Boden außen durch Rippen oder in anderer 
Weise verstärkt sein. Hiervon kann bei eisernen Förderwagen und Fördergefäßen 
Abstand genommen werden, wenn der Boden infolge ausreichender Blechstärke 
ase infolge Unterstützung durch das Untergestell gegen Formveränderung genügend 
eschützt ist. 
8 3. Bei Förderwagen und Fördergefäßen sowie bei Kumtmaßen dürfen die 
Wände die Form von Klappen oder Türen haben, bei Kumtmaßen dürfen außer- 
dem Vorder- und Rückwand sowie die etwa vorhandenen Scheidewände einzelner 
Abschnitte des Maßes auch nach Art von Schützen in Nuten zwischen den 
Seitenwänden beweglich hergestellt sein. 
4. Bei Kumtmaßen soll die Erhaltung des Maßraums durch eiserne 
Beschläge, Stangen, Uberwurfketten und dergleichen möglichst gesichert sein. 
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