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Uberwurfketten dürfen nur an den Rungen oder an solchen Stellen der Wände
angebracht sein, die durch Querleisten gehörig verstärkt sind.
Zulässig sind Aufsatzbretter zur Erhöhung der Seiten-, End= und Scheide-
wände, doch darf die durch sie bewirkte Vergrößerung des Maßraums nur ein
ganzes Vielfache von einem halben Kubikmeter betragen.
Weitere Bestimmungen über Abmessungen und Einrichtungen von Kumt-
maßen können die Aufsichtsbehörden erlassen.
64.
Bezeichnung.
Der Raumgehalt ist bei allen Maßen nach Hektoliter oder Kubikmeter zu
bezeichnen und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort oder den Abkürzungen hl,
ehm. Sind Aufsätze bei Kumtmaßen vorhanden, so muß jeder von ihnen ein-
geschlossene Raumabschnitt für sich bezeichnet werden.
Bei den Förderwagen und Fördergefäßen, deren Raumgehalt nicht einem
ganzen Vielfachen von 0,5 Hektoliter entspricht, ist die Raumgehaltsangabe auf
Zwanzigstel des Hektoliter abzurunden.
65.
Fehlergrenzen.
Die Fehlergrenzen betragen:
bei Kastenmaßen, Lösch= und Ladegefäßen sowie Rahmen= oder Aufsetz=
maßfen ein Hundertstel
bei Förderwagen und Fördergefßen ein Vierzigstel
des Raumgehalts.
Bei Kumtmaßen dürfen Länge, Breite und Tiefe von den vorgeschriebenen
Sollwerten höchstens um ein Hundertstel abweichen, jedoch nicht alle in gleichem
Sinne.
66.
Stempelung.
1. Die im §9 60 unter a, b und d genannten Maße erhalten einen
Stempel über der Bezeichnung dicht unter dem Rande oder dicht unter dem
Beschlage, einen zweiten Stempel auf der gegenüberliegenden Seite des Maßes
möglichst dicht am unteren Rande.
2. Förderwagen und Fördergefäße erhalten einen Stempel am oberen
Rande. Der Stempel kann auch in beliebiger Entfernung vom Rande an be-
sonders geschützter Stelle angebracht sein, wenn sein Abstand von der oberen Kante
in Zentimeter neben der Bezeichnung angegeben ist.
3. Kumtmaße erhalten je einen Stempel an jeder begrenzenden Kante,
Leiste oder Lochreihe des Kastens sowie an den begrenzenden Kanten der Aufsatz-
bretter, ferner dicht an den Leisten, welche die Nuten für die Schützen bilden.