Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Gewichtsgroße * Grenzwerte der z 
50 Kilogramm 250 Millimeter 220 Millimeter 
20 v 175 y 150 
10 » 135 » 114 
5 ? 109 - 92 y 
2 » 78 - 65 » 
1 - 60 v 51 » 
500 Gramm 47 » 39 
250 * 36 » 30 - 
125 27 22 „ 
Zulässige Grenzwerte des Durchmessers 
größter kleinster 
200 „ 42 Millimeter 39 Millimeter 
100 » 34 v 32 » 
50 „ 28 » 26 » 
20 „ 23 v 22 » 
10 ?„ 20 » 19 * 
5 - 17 y 16 1 
2 2 14 » 13 » 
1 » 10 y 9 » 
Jedoch sind bei allen Gewichten Unterschiede zwischen dem oberen und 
unteren Durchmesser bis zu einem Zwanzigstel des letzteren zulässig. 
2. Bei den Gewichten von 50 Kilogramm bis 250 Gramm sowie bei 
den Gewichten von 125 Gramm muß die Höhe größer sein als der Durchmesser. 
Die Gewichte von 50 und 20 Kilogramm müssen mit Handhabe, die 
Gewichte von 10 Kilogramm mit Handhabe oder Knopf, die Gewichte von 
5 Kilogramm bis einschließlich 1 Gramm mit Knopf versehen sein, nur die 
eisernen Gewichte von 200 und 100 Gramm müssen ohne Knopf hergestellt sein. 
Knopf und Handhabe müssen so eingerichtet sein, daß sie ein leichtes Anfassen 
des Gewichts mit der Hand ermöglichen. Z„ 
3. Die Gewichte von 500 Milligramm abwärts müssen als Blechplättchen 
mit einer aufgebogenen Seite ausgeführt sein, und zwar: 
die Stücke von 500, 50 und 5 Milligramm in der Gestalt eines regel- 
mäßigen Sechsecks, 
die Stücke von 200, 20 und 2 Milligramm in der Gestalt eines regel- 
mäßigen Vierecks, 
die Stücke von 100, 10 und 1 Milligramm in der Gestalt eines regel- 
mäßigen Dreiecks. 
& 77. 
Einrichtung. 
I. Die Gewichte müssen aus einem Stück und aus einem einheitlichen 
Metall hergestellt ein. Nur bei gußeisernen Gewichten müssen die Handbaben
	        
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