Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XXXI 
aus Schmiedeeisen bestehen. Sie müssen ohne jedes fremde verbindende Material 
in den Gewichtskörper eingegossen sein. 
Außerdem dürfen zu leichte Gewichte ohne Justierhöhlung am Boden oder am 
Mantel durch eingesetzte Pfropfe berichtigt werden. Zulässig ist es auch, kleine Ein- 
bohrungen in den Gewichtskörper mit schwererem Material auszufüllen, wenn die Löcher 
mit einem Pfropf aus dem Metalle des Gewichtsstücks dauerhaft verschlossen werden. 
2. Die Bodenfläche muß eben sein, die Oberfläche muß glatt verlaufen 
und darf keine gröberen Poren, Löcher, Unregelmäßigkeiten, Vorsprünge oder 
Verzierungen aufweisen. Bei den eisernen Gewichten zu 50 und 20 Kilogramm 
sollen die Kanten schwach abgerundet sein. 
Abgedrehte Gewichte dürfen einen metallischen Uberzug erhalten. Abgedrehte 
eiserne Gewichte, die einen solchen Uberzug nicht haben, sowie nicht abgedrehte 
eiserne Gewichte müssen bei der Neueichung mit einem dünnen Uberzuge von Lack 
oder dergleichen versehen sein. Der Uberzug muß hart und luftbeständig sein, 
er darf nicht splittern, abblättern, auch nicht beim Gebrauche sich leicht abnutzen 
oder abstoßen. · 
3. Eiserne Gewichte müssen eine Justierhöhlung haben. Von den Gewichten 
aus anderem Material können die Handelsgewichte bis einschließlich 500 Gramm 
abwärts, die Präzisionsgewichte bis einschließlich 5 Kilogramm abwärts mit einer 
solchen versehen sein. Die Justierhöhlung muß nach dem Innern des Gewichts 
zu sich ausbauchen und nach der oberen Fläche zu in einen engeren Kanal von 
kreisförmigem Querschnitt (das Justierloch) ausmünden. 
4. Das Justierloch muß sich von oben nach unten kegelförmig verjüngen, 
und zwar auf je 10 Millimeter Tiefe um etwa 3 Millimeter im Durchmesser. 
Es soll die folgenden Abmessungen einhalten: 
  
» » oberer Tiefe 
Gewichtsgrößen Durchmesser mindestens 
50, 20 und 10 Kilogramm . ... . . .. 13 bis 16 10 Millimeter 
5 Kilogrammbiseinschließlich 500 Gramm 8 11 10 62 
200 und 100 Gramm . . .. .. .. . ... 7 29 6 » 
Das Justierloch soll weder zu nahe dem Rande, noch so nahe an Knopf 
oder Handhabe angebracht sein, daß die Stempelung erschwert wird. 
5. Neue Gewichte mit Justierhöhlung find zur Eichung mit leerer Justier- 
höhlung und ohne den zum Verschlusse des Justierlochs dienenden Eichpfropf 
vorzulegen. Hierbei müssen die Mindergewichte betragen: 
  
bei dem 50 Kilogramm. Stück mindestens höchstens 400 Gramm 
„ 20 » » » 60 Gramm „ 300 5 
v * 10 # v v 240 
* 7 5 v v 2— * 180 2 
v 2 v v * v 130 2 
1 » 2 „ 100, 
* „ 500 Gramm- v » » 60 „ 
„ 200 " v 5 r 40 7 
„ ? 100 » - » r 20 „ „
	        
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