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aus Schmiedeeisen bestehen. Sie müssen ohne jedes fremde verbindende Material
in den Gewichtskörper eingegossen sein.
Außerdem dürfen zu leichte Gewichte ohne Justierhöhlung am Boden oder am
Mantel durch eingesetzte Pfropfe berichtigt werden. Zulässig ist es auch, kleine Ein-
bohrungen in den Gewichtskörper mit schwererem Material auszufüllen, wenn die Löcher
mit einem Pfropf aus dem Metalle des Gewichtsstücks dauerhaft verschlossen werden.
2. Die Bodenfläche muß eben sein, die Oberfläche muß glatt verlaufen
und darf keine gröberen Poren, Löcher, Unregelmäßigkeiten, Vorsprünge oder
Verzierungen aufweisen. Bei den eisernen Gewichten zu 50 und 20 Kilogramm
sollen die Kanten schwach abgerundet sein.
Abgedrehte Gewichte dürfen einen metallischen Uberzug erhalten. Abgedrehte
eiserne Gewichte, die einen solchen Uberzug nicht haben, sowie nicht abgedrehte
eiserne Gewichte müssen bei der Neueichung mit einem dünnen Uberzuge von Lack
oder dergleichen versehen sein. Der Uberzug muß hart und luftbeständig sein,
er darf nicht splittern, abblättern, auch nicht beim Gebrauche sich leicht abnutzen
oder abstoßen. ·
3. Eiserne Gewichte müssen eine Justierhöhlung haben. Von den Gewichten
aus anderem Material können die Handelsgewichte bis einschließlich 500 Gramm
abwärts, die Präzisionsgewichte bis einschließlich 5 Kilogramm abwärts mit einer
solchen versehen sein. Die Justierhöhlung muß nach dem Innern des Gewichts
zu sich ausbauchen und nach der oberen Fläche zu in einen engeren Kanal von
kreisförmigem Querschnitt (das Justierloch) ausmünden.
4. Das Justierloch muß sich von oben nach unten kegelförmig verjüngen,
und zwar auf je 10 Millimeter Tiefe um etwa 3 Millimeter im Durchmesser.
Es soll die folgenden Abmessungen einhalten:
» » oberer Tiefe
Gewichtsgrößen Durchmesser mindestens
50, 20 und 10 Kilogramm . ... . . .. 13 bis 16 10 Millimeter
5 Kilogrammbiseinschließlich 500 Gramm 8 11 10 62
200 und 100 Gramm . . .. .. .. . ... 7 29 6 »
Das Justierloch soll weder zu nahe dem Rande, noch so nahe an Knopf
oder Handhabe angebracht sein, daß die Stempelung erschwert wird.
5. Neue Gewichte mit Justierhöhlung find zur Eichung mit leerer Justier-
höhlung und ohne den zum Verschlusse des Justierlochs dienenden Eichpfropf
vorzulegen. Hierbei müssen die Mindergewichte betragen:
bei dem 50 Kilogramm. Stück mindestens höchstens 400 Gramm
„ 20 » » » 60 Gramm „ 300 5
v * 10 # v v 240
* 7 5 v v 2— * 180 2
v 2 v v * v 130 2
1 » 2 „ 100,
* „ 500 Gramm- v » » 60 „
„ 200 " v 5 r 40 7
„ ? 100 » - » r 20 „ „