XXXII
Der Raum der Justierhöhlung muß hinreichen, um außer der für die
Berichtigung erforderlichen Zulage noch mindestens den vierzigfachen Betrag der
vorgeschriebenen Fehlergrenze in feinem Bleischrot von höchstens 3 Millimeter
Durchmesser aufzunehmen.
7S.
Bezeichnung.
Die Masse ist bei den Gewichten nach Kilogramm, Hektogramm, Gramm
oder Milligramm zu bezeichnen, und zwar ausschließlich mit den Abkürzungen
kg, hg, g, mg. Die Bezeichnung erfolgt bei den Gewichten bis 1 Kilogramm
abwärts nach Kilogramm, bei den Gewichten von 500 Gramm nach Kilogramm,
Hektogramm oder Gramm, bei den Gewichten von 200 und 100 Gramm nach
Hektogramm oder nach Gramm, bei den Gewichten von 250 und 125 Gramm
sowie von 50 bis 1 Gramm nach Gramm, bei den Gewichten von 500 bis
1 Milligramm nach Milligramm.
Bei den Gewichten von 50 Milligramm abwärts kann die Bezeichnung
mg fortbleiben.
Die Bezeichnung darf auf dem Mantel, auf der oberen Fläche oder auf
dem Knopfe angebracht, sie darf aufgeschlagen, ein= oder aufgegossen oder einge-
schnitten sein. Sie muß bei allen Gewichten so angebracht sein, daß für die
Stempelung hinreichender Raum freibleibt. Andere Kennzeichnungen irgendwelcher
Art sind nicht zulässig.
8 79.
Fehlergrenzen.
Die Fehlergrenzen betragen:
1. bei Handelsgewichten von
50 Kilogramm ..... .. . ... ... ........ .. . .. 5 Gramm
20 -........................... 4
10 v........................... 2,5 !-
» 5 )........................... 1 5•25 *
2 v........................... 0,oo-p
« 1 -.........................» 0,40 v
500Gramm.............................. 250 Milligramm
250 222II 125 "
200 ».............................. 100 5
125 v.............................. 70
100 -.............................. 60
50 ..... .... .................... 50 »
20 p.............................. 30
10 v.............................. 20 »
5 v.............................. 16
2 ......................... .. 12
1 -.............................. 10 *