Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XXXIV 
1. in den Beträgen der Sollgewichte für die einzelnen Goldmünzen 
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7/96120 Gramm 
: 7 Zehnmarkstück 2 »3,o825 7 
2. in den Beträgen der Passiergewichte für die einzelnen Goldmünzen 
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7,251 Gramm 
» 7 Zehnmarkstück ?* ?„: ½ : 3)926 7 
3. als Münzzählgewichte in den Beträgen gewisser Vielfachen der Soll- 
gewichte der Goldmünzen, und zwar: 
für 50 IA mit dem Gewicht von 19/112 Gramm 
100 
v v 7 v 7 39,826 7 
„ 200 „ „"„ „ ? » 79/680 v 
» 500 » 2 „ » * 199/12% » 
: 1000 2 »398,248 » 
: 2000 „ „ „ » »TVG,ass - 
XL 
Material. 
Zulässig ist als Material für Goldmünzgewichte nur eine Legierung aus 
Kupfer und Zinn. » 
83. 
Gestalt und Einrichtung. 
Die Sollgewichte müssen die Gestalt einer kreisrunden Scheibe, die Passier- 
gewichte die Gestalt eines flachen sechsseitigen Prismas, die Zählgewichte die Ge- 
stalt eines Zylinders haben, dessen Durchmesser größer ist als die Höhe. Alle 
drei Arten müssen aus einem Stück bestehen und mit einem Knopfe versehen sein. 
Die Oberfläche muß glatt verlaufen und auch von kleineren Poren und 
Gußfehlern frei sein. Ein metallischer Uberzug ist zulässig. 
S84. 
Bezeichnung. 1 
Die Goldmünzgewichte sind mit der Markzahl und dem Markzeichen (4), 
die Sollgewichte und Zählgewichte außerdem mit N, die Passlergewichte mit P 
zu bezeichnen. 
  
85. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
für Gewichtsgrößen von 
10 Marrr ... . .. 2 Milligramm 
2000000 — 3
	        
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