Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XXXVII 
9. Schneiden müssen in ihren Trägern, feste Pfannen in ihren Lagern 
dauerhaft und unverrückbar eingesetzt sein. Etwaige Bindemittel müssen aus 
einem Material bestehen, das Metall nicht angreift und eine dauernde Sicherheit 
für ausreichende Härte und Beständigkeit bietet. Spielende Pfannen dürfen 
nur bei ungleicharmigen Wagen sowie an den Endachsen solcher gleicharmiger 
Balkenwagen angewendet werden, deren größte zulässige Last mindestens 50 Kilo- 
gramm beträgt. 
10. Der Schneidenwinkel soll etwa 90 Grad betragen, wenn die Schneide 
einen großen Druck auszuhalten hat; bei kleinerem Drucke darf er entsprechend 
kleiner sein, indessen soll er bei einem Drucke von 50 Kilogramm noch etwa 
60 Grad betragen. 
11. Die an einem Hebel befestigten Schneiden müssen gleichgerichtet und 
so zueinander gestellt sein, daß die von einer Gleichgewichtslage aus in 
Schwingungen versetzte Wage bei allen zulässigen Belastungen in diese Lage 
wieder zurückkehrt. 
12. Vorrichtungen, die es ermöglichen, die Längen der Hebelarme oder 
die Lage des Schwerpunkts des Hebelsystems unachtsam oder absichtlich leicht zu 
verändern, sind unzulässig. · « 
13. Durch die Gestalt der Pfanne und der benachbarten Teile oder 
nötigenfalls durch besondere Vorkehrungen soll dafür gesorgt sein, daß die Pfanne 
nicht leicht durch Zufälligkeiten von der Schneide herabgleiten kann. 
14. Ungleicharmige Brückenwagen (ohne oder mit Laufgewicht) müssen 
mit einer Feststellvorrichtung am Gegengewichtshebel versehen sein. Festfunda- 
mentierte Brückenwagen sowie Brückenwagen für eine größte zulässige Last von 
10 000 Kilogramm und darüber müssen außerdem eine gesonderte Entlastungs- 
vorrichtung haben, die ihr Hebelsystem vor den beim Aufbringen der Lasten statt- 
findenden Stößen bewahrt. Zulässig ist die Betätigung beider Vorrichtungen 
durch einen Hebel oder eine Kurbel. Bei Brückenwagen, die ihrer Einrichtung 
oder Aufstellung nach Gewähr für die stoßfreie Zuführung der Last bieten, darf 
von der Entlastungsvorrichtung abgesehen werden. 
15. Bei zusammengesetzten Wagen darf die Hebelverbindung durch gleich- 
armige oder ungleicharmige Hebel hergestellt sein. 
16. Bei festfundamentierten Wagen sollen die Gruben, wenn die Wagen 
in solche eingebaut sind, leicht zugänglich, entwässert und hinreichend hoch sein, 
um die Besichtigung der eingedeckten Teile auch während der Belastung ohne 
besondere Beschwerlichkeit zu gestatten. 
89. 
Gleicharmige Wagen (§ 87, 1 und 2). 
1. Die Arme einer gleicharmigen Wage dürfen keine ersichtlichen Ver- 
schiedenheiten der Gestalt zeigen, doch ist eine einseitige Gabelung nicht unzulässig. 
Kleinere durch die besondere Ausführungsform bedingte Abweichungen sind nur 
zulässig, wenn sie von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission veröffentlicht 
  
 
	        
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