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sind. Bei der Neueichung muß der Wagebalken bei den gleicharmigen Balken-
wagen mindestens für sich allein, bei Wagen dieser Art mit verzweigten Hebel-
enden für sich allein und mit den Schalen, bei den oberschaligen Wagen
mindestens mit den Schalen in der Einspielungsstellung im Gleichgewicht sein.
Bei der Nacheichung muß er jedenfalls auch mit den Schalen im Gleichgewicht fein.
2. Bei Balkenwagen mit verzweigten Hebelenden darf die Länge der
Mittelschneide des Balkens, wenn dieser beiderseitig gegabelt ist, nicht weniger als
sechs Zehntel, ist er nur einseitig gegabelt, nicht weniger als drei Zehntel des
Abstandes zwischen den von den Kwigen getragenen, zueinander gehörigen Teilen
jeder Endachse betragen. Außerdem muß an der Aufhängung der Schalen eine
Schutzeinrichtung angebracht sein, die eine Anlehnung der Last an die Zweige
des Balkens verhindert.
3. Gleicharmige Wagen dürfen nur an den Schalen Tariervorrichtungen
haben, durch die sich das Gewicht der Schalen und Gehänge so ausgleichen läßt,
daß die Wage im unbelasteten Zustand einspielt. Diese Einrichtungen müssen
ihren Zweck offenkundig hervortreten lassen und leicht und schnell zu bewirkende
und wieder zu beseitigende Anderungen ausschließen. «
Z90.
Ungleicharmige Wagen (§ 87, 3, 4 und 5). (Dezimal= und Zentesimalwagen).
1. Zulässig sind nur Dezimalwagen, die für eine größte zulässige Last
von 20 Kilogramm und darüber und nur Zentesimalwagen, die für eine größte
zulässige Last von 50 Kilogramm und darüber bestimmt sind.
2. Zentesimalwagen müssen als solche mit dem Worte „Zentesimalwage“
an augenfälliger Stelle gekennzeichnet sein.
3. Die ungleicharmigen Wagen dürfen nicht nur an den Schalen mit
Tariervorrichtungen, sondern auch an den Hebelarmen mit Reguliervorrichtungen
(seststellbares Laufgewicht ohne Skale) versehen sein, durch welche das Gewicht sämt-
licher Teile sich so ausgleichen läßt, daß die Wage im unbelasteten Zustand einspielt.
Ungleicharmige Brückenwagen müssen eine Reguliervorrichtung haben.
Alle diese Einrichtungen müssen ihren Zweck offenkundig hervortreten lassen
und bei den Tariervorrichtungen leicht und schnell zu bewirkende und wieder zu
beseitigende Anderungen ausschließen.
4. Zulässig sind als Hilfseinrichtung Laufgewichte mit Skalen, wenn durch
sie nicht mehr als der fünfte Teil der größten zulässigen Last aufgewogen
werden kann.
9.
Laufgewichtswagen (§ 87, 6, 7 und 8).
1. Die Einteilung der Skalen muß gleichmäßig sein. Sie kann nach
beliebigen Vielfachen oder Dezimalteilen des Kilogramm fortschreiten. Die Be-
zifferung muß nach Kilogramm oder nach Gramm ausgeführt sein und muß den
Gewichtswert der einzelnen Teilabschnitte unzweideutig erkennen lassen.